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Wiederannahme eines früheren Namens
Allgemeine Informationen
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten. Nach Auflösung einer Ehe ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat. Dafür ist eine Erklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten notwendig.
In Brasilien gibt es unterschiedliche Fallkonstellationen, weshalb wir Sie bitten, sich vorab an Ihre Auslandsvertretung zu wenden, um zu klären, ob in Ihrem Fall eine Namenserklärung notwendig ist.
Die Erklärung, mit der eine Person nach Auflösung der Ehe einen vorher geführten Namen bzw. ihren Geburtsnamen wieder annimmt, ist unwiderruflich.
Bitte beachten Sie, dass eine ausländische Ehescheidung in Deutschland nur dann Rechtswirkung entfaltet, wenn sie nach § 107 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt wurde (Anerkennung einer ausländischen Scheidung). Dies gilt unabhängig davon, ob die geschiedene Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei einer ausländischen (z. B. brasilianischen) Ehescheidung muss also immer erst diese Anerkennung durchgeführt werden, bevor eine Namenserklärung abgegeben werden kann.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie folgende Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie zu Ihrem Termin mit:
Fehlende Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen und Sie müssen einen neuen Termin buchen.
- Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“.
- Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.
- Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“.
- Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.
- Scheidungsurteil Bei Eheauflösung durch Scheidung: Scheidungsurteil*) mit Rechtskraftvermerk sowie Anerkennungsbeschluss der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung (für den Fall, dass die im Ausland erfolgte Ehescheidung von der deutschen Landesjustizverwaltung noch nicht anerkannt worden ist, hält die deutsche Auslandsvertretung ein entsprechendes Merkblatt für Sie bereit)
- Sterbeurkunde bei Eheauflösung durch Tod des Ehegatten/der Ehegattin
- Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“.
- Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.
- Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.
- Reisepässe, Personalausweise (carteira de identidade) und Apostillen müssen nicht übersetzt werden
- ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates (z.B. im Falle der brasilianischen Staatsangehörigkeit: Kopie des brasilianischen Reisepasses [nur Doppelseite mit Bild] oder Personalausweises
- Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde oder deutsche Geburtsurkunde des deutschen Elternteils
- Wenn keiner der Elternteile in Deutschland gemeldet, im Reisepass jedoch noch ein innerdeutscher Wohnsitz eingetragen ist.
Deutsche Standesämter bestehen in der Regel auf die Vorlage von brasilianischen Urkunden mit Apostille. Sofern Sie noch nie in Deutschland einen Wohnsitz innehatten, ist das Standesamt I zuständig. Das Standesamt I verzichtet auf die Anbringung von Apostille. Bei allen anderen Standesämtern informieren Sie sich bitte zunächst beim zuständigen deutschen Standesamt, ob die aus Brasilien stammenden Urkunden mit Apostillen vorzulegen sind. Nähere Informationen zur Apostille (ehemals Legalisationen) finden Sie hier.
Verfahren
Sobald die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen, kann der Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden.
Zuständig für die Ausstellung der Namensbescheinigung ist immer ein Standesamt in Deutschland. Die Auslandsvertretung wirkt nur an der Aufnahme der Erklärung mit und übersendet diese dann das Standesamt.
Standesamt I
Innerhalb von drei Monaten sollten Sie eine Rückmeldung über die Gebühren per E-Mail erhalten. Erst nach Zahlung der Gebühren wird die Bescheinigung ausgestellt.
Andere Standesämter
Grundsätzlich wird sich das zuständige Standesamt mit Ihnen oder der Auslandsvertretung direkt in Verbindung setzen und Sie erhalten zu gegebener Zeit die entsprechenden Informationen und die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit durchschnittlich 3-4 Monate. Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Namensbescheinigung in der Auslandsvertretung eingegangen ist, werden wir Sie unverzüglich informiert.
Gebühren
Hier ist zu unterscheiden zwischen:
Gebühren der deutschen Auslandsvertretungen
Für die Beglaubigung der Unterschriften für den Antrag zur Abgabe einer Namenserklärung wird eine Gebühr von 79,57 Euro erhoben
Für Kopiebeglaubigungen fallen weitere Gebühren zwischen 24,61 Euro und 27,16 Euro an (je nach Auslandsvertretung)
Die Gebühren müssen bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro entrichtet werden. Euro-Bargeld, Debitkarten, Schecks, PIX-Zahlungen können nicht akzeptiert werden.
Gebühren deutscher Standesämter
- Die Nachbeurkundung der Auslandseheschließung im Eheregister ist gebührenpflichtig. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also von Standesamt zu Standesamt variieren, je nachdem in welchem Bundesland das Standesamt seinen Sitz hat. Die Gebühren des Standesamts können per Banküberweisung oder internationaler Kreditkatenzahlung bezahlt werden. Die deutschen Auslandsvertretungen können nicht bei der Zahlung unterstützend tätig werden.
Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie Online-Terminvergabe