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Scheidung
Hier finden Sie Informationen zum Thema Scheidung und Unterhalt.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich in Brasilien scheiden lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist die Scheidung nicht automatisch auch in Deutschland wirksam geworden. Ihr brasilianisches Scheidungsurteil muss zunächst in Deutschland anerkannt werden, damit es auch dort Wirksamkeit entfalten kann. Dies brauchen Sie vor allem dann, wenn Sie erneut heiraten wollen, Ihren Ehenamen ablegen möchten oder Kinder haben, die nicht von Ihrem früheren Ehemann stammen. Auch in Erbangelegenheiten kann die Anerkennung wichtig sein.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie folgende Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie zu Ihrem Termin mit:
Fehlende Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen und Sie müssen einen neuen Termin buchen.
Die Zustellung der Scheidungsanerkennungen können nur in Deutschland oder in einem Land der Europäischen Union erfolgen.
Sollten Sie keine Familienangehörige oder Bekannte in einem dieser Lände haben, müssen Sie eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt beauftragen. Für die Zustellung müssen Sie ebenfalls nachfolgende Vollmacht ausfüllen:
Bei Scheidung durch Gerichtsurteil:
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
- Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.
- Reisepässe, Personalausweise (carteira de identidade) und Apostillen müssen nicht übersetzt werden
- ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates (z.B. im Falle der brasilianischen Staatsangehörigkeit: Kopie des brasilianischen Reisepasses [nur Doppelseite mit Bild] oder Personalausweises
- Steuererklärung oder Einkommensnachweis
- Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
Bei Scheidung durch den Notar:
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
- Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.
- Reisepässe, Personalausweise (carteira de identidade) und Apostillen müssen nicht übersetzt werden
- ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates (z.B. im Falle der brasilianischen Staatsangehörigkeit: Kopie des brasilianischen Reisepasses [nur Doppelseite mit Bild] oder Personalausweises
- Steuererklärung oder Einkommensnachweis
- Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.
Verfahren
Sie können das ausgefüllte Formular entweder bei der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung oder einem Cartório/Tabelião unterschreiben.
Die Auslandsvertretung leitet Ihren Antrag an die zuständige Senatsjustizverwaltung weiter. Sollten Sie nie einen Wohnsitz in Deutschland innegehabt haben, ist dies die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin. Hatten Sie bereits einen Wohnsitz in Deutschland ist die Senatsverwaltung für Justiz oder Oberlandesgericht des Bundeslandes zuständig.
Eine direkte Übersendung der Entscheidung der zuständigen Behörde an eine Anschrift in Brasilien ist auf Grund geltender Vorschriften nicht möglich. Sofern Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland haben, geben Sie daher bitte diese Anschrift an; alternativ besteht die Möglichkeit, eine Person (ggf. Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) mit Anschrift in Deutschland als Zustellungsbevollmächtigte(n) zu benennen.
Bearbeitungsdauer
Die Auslandsvertretung leitet den Antrag an die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland weiter. Das Verfahren dauert derzeit in der Regel etwa 3-6 Monate.
Gebühren
Hier ist zu unterscheiden zwischen:
Gebühren der deutschen Auslandsvertretungen
Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf dem Antrag der Scheidungsanerkennung wird eine Gebühr von 56,43 Euro erhoben
Für Kopiebeglaubigungen fallen weitere Gebühren zwischen 24,59 Euro und 27,16 Euro an (je nach Auslandsvertretung)
Die Gebühren müssen bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro entrichtet werden. Euro-Bargeld, Debitkarten, Schecks, PIX-Zahlungen können nicht akzeptiert werden.
Gebühren Landesjustizverwaltung
- Die Gebühr der deutschen Behörde errechnet sich aus den eingereichten Einkommensnachweisen. Die Gebühr ist direkt zu überweisen und kann NICHT in der Auslandsvertretung gezahlt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank über Überweisungsmöglichkeiten oder wenden Sie sich an jemanden, der ein Konto in Deutschland hat.
Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier