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Gebühren

05.11.2024 - Artikel

Das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen erbringen konsularische Leistungen auf der Grundlage des Konsulargesetzes und erheben hierfür Gebühren. Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen dieser Gebühren näher erläutert.

Allgemeines

Die Gebühren im Bereich des Auswärtigen Amts werden grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgebührengesetz (BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) erhoben. Abweichungen hiervon sind u.a. im Konsulargesetz (KonsG) geregelt.

Für Anträge in Visa-, Pass- bzw. Personalausweissachen richtet sich die Gebühr nach der für den jeweiligen Bereich geltenden Verordnung: im Einzelnen sind dies die Aufenthaltsverordnung, die Passverordnung sowie die Personalausweis-Gebührenverordnung.

Die Gebühren und Auslagen für alle weiteren konsularischen Leistungen wie z.B. Beurkundungen, Beglaubigungen, aber auch für die Hilfe bei Notlagen von Deutschen im Ausland werden von den deutschen Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamtinnen und –beamten auf Grundlage der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) erhoben.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Wie kann ich an der Auslandsvertretung zahlen?

Die Gebühren werden in Euro festgesetzt und können bei den Auslandsvertretungen in Brasilien entweder

  • bar in BRL oder
  • mit internationaler Kreditkarte (Visa- oder Masterkarte; als Online-Kauf)

beglichen werden.

Bei Zahlung mit Kreditkarte erfolgt die Abbuchung in Euro. Die Karteninhaberin bzw. der Karteninhaber muss zudem bei Zahlung zwingend anwesend sein.

Bei Zahlung in BRL wird der jeweilige Wechselkurs der Auslandsvertretung zu Grunde gelegt. Zusätzlich wird aus abrechnungstechnischen Gründen auf 5,00 BRL als kleinste Währungseinheit gerundet. Aus diesen Gründen können keine genauen Beträge in BRL angegeben werden.

Euro-Bargeld, Schecks, Debitkarten und PIX werden nicht akzeptiert.

Wie kann ich bei einer Honorarkonsulin bzw. bei einem Honorarkonsul zahlen?

Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der Honorarkonsulin bzw. beim Honorarkonsul, welche Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Grundsätzlich gilt, dass die Gebühren – wie auch bei den Auslandsvertretungen – in Euro festgesetzt werden. Sie können die Gebühren bei allen Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln in bar in BRL begleichen.

Einige Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln bieten auch PIX (in BRL) als Zahlungsmöglichkeit an.

Bei Zahlung wird der jeweilige Wechselkurs der übergeordneten Auslandsvertretung zu Grunde gelegt. Zusätzlich wird aus abrechnungstechnischen Gründen auf 5,00 BRL als kleinste Währungseinheit gerundet. Aus diesen Gründen können keine genauen Beträge in BRL angegeben werden.

Euro-Bargeld, Schecks, Debit- und Kreditkarten werden nicht akzeptiert.

Die häufigsten Gebühren


Antragstellende
ab 24 Jahren
Antragstellende
unter 24 Jahren
Grundgebühr für biometrischen Reisepass inkl. Zuschlag für Amtshandlung im Ausland
€ 101,00 € 68,50
Zuschlag für biometrischen Reisepass mit 48 Seiten
€ 22,00
€ 22,00
Zuschlag für biometrischen Reisepass bei örtlicher Unzuständigkeit (Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Amtsbezirk)
€ 70,00
€ 37,50
Zuschlag für Express-Pässe
€ 32,00
€ 32,00
Grundgebühr für Personalausweise inkl. Zuschlag für Amtshandlung im Ausland
€ 78,00 € 63,80
Reiseausweis als Passersatz (RAP) € 52,00 € 52,00
Reiseausweis als Passersatz (RAP)
zzgl. Bereitschaftszuschlag
€ 60,00 € 60,00
Annahme und Weiterleitung des Antrags durch einen Honorarkonsul/eine Honorarkonsulin
€ 84,07 - 86,64
€ 84,07 - 86,64
Portokosten R$ 20,00 - 80,00 R$ 20,00 - 80,00

Die Gebühr für ein Schengen-Visum beträgt 90 € und für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren gilt die ermäßigte Gebühr von 45 €.

Gebührenfrei sind Visa für:

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Schülerinnen und Schüler, Studierende, Teilnehmende an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen
  • Forschende
  • Vertreterinnen und Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport- und Kultur oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden
  • Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und minderjährige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher, Familienangehörige von EU/EWR-Staatangehörigen
  • Das „Ersetzen“ eines alten, noch gültigen Visums in einem „vollen“ Reisedokument durch ein neues Visum mit gleicher Gültigkeitsdauer in einem neuem Reisedokument

Für Staatsangehörige der Ukraine, Moldaus, Bosnien und Herzegowinas, Albaniens, Mazedoniens, Serbiens, Montenegros und Georgiens beträgt die Visumgebühr 35 €.

Die Gebühr für das Flughafentransitvisum beträgt 80 €.

Die Gebühren für nationale Visa variieren. Bitte schauen Sie deshalb in dem für Sie zutreffenden Artikel direkt nach.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Anträgen, bei denen eine Namenserklärung abgegeben wird, und Anträgen, bei denen keine Namenserklärung abgegeben wird. Bitte schauen Sie in dem für Sie zutreffenden Artikel direkt nach.

  • Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen, bei denen eine Namenserklärung abgegeben wird, betragen 79,57 Euro

  • Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen, bei denen keine Namenserklärung abgegeben wird, betragen 56,43 Euro

  • Für Fotokopiebeglaubigungen fallen Gebühren zwischen 24,61 Euro und 27,16 Euro an (je nach Auslandsvertretung)

Es fallen außerdem noch Gebühren bei den zuständigen Behörden im Inland an, z.B. Standesämter, Landesjustizverwaltung, usw.

Standesamt

Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also von Standesamt zu Standesamt variieren, je nachdem in welchem Bundesland das Standesamt seinen Sitz hat.

Landesjustizverwaltung

Die Gebühr der deutschen Behörde errechnet sich aus den eingereichten Einkommensnachweisen.

Die Gebühr orientiert sich grundsätzlich an der Art des Rechtsgeschäfts.

Es wird außerdem unterschieden zwischen der Gebühr für die Vorbereitung der Beurkundung und der Gebühr für die Vornahme der Beurkundung. In einigen Fällen werden beide Arten von Gebühren erhoben (z.B. bei einer Erbscheinsverhandlung), in anderen Fällen nur die Gebühr für die Vornahme der Beurkundung (z.B. bei einer Vaterschaftsanerkennung).

Die Gebühr für die Vorbereitung der Beurkundung beträgt zwischen 136,81 Euro und 278,59 Euro (je nach Auslandsvertretung und Art des Rechtsgeschäfts).

Die Gebühr für die Vornahme der Beurkundung beträgt zwischen 96,28 Euro und 145,85 Euro (je nach Auslandsvertretung und Art des Rechtsgeschäfts).

Wenn die antragstellende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, wird eine Sprachmittlerin bzw. ein Sprachmittler der Auslandsvertretung bei der Vornahme der Beurkundung hinzugezogen. Für diese Dienstleistung wird ebenfalls eine Gebühr fürs Dolmetschen erhoben. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Die Gebühr für eine Fotokopiebeglaubigung beträgt für jede Kopie zwischen 24,61 Euro und 27,16 Euro (je nach Auslandsvertretung).

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56,43 Euro.


Unterschieden wird zwischen der konsularischen Bescheinigung mit „Vorlage“, also einer Bescheinigung, die auf einem vorgefertigten Formular bzw. mittels einer Wordvorlage erbracht wird, die lediglich (ausgefüllt und) unterschrieben sowie gesiegelt wird (z.B. Mehrwertsteuer-Rückerstattung/Ausfuhrbescheinigung, Bestätigung der Personendaten auf dem Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses, Identitätsbescheinigung, Sperrkontoauflösung usw.) und der „freihändig“ zu verfassenden konsularischen Bescheinigung ohne Vorlage, für deren Inhalt recherchiert und der Text entworfen werden muss.

Die Gebühr für die konsularische Bescheinigung mit Vorlage beträgt 34,07 Euro.

Die Gebühr für die konsularische Bescheinigung ohne Vorlage beträgt 70,33 Euro.

Manche konsularischen Bescheinigungen mit Vorlage werden gebührenfrei ausgestellt (z.B. Grenzübertrittsbescheinigung, Lebensbescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung usw.).

Von den konsularischen Bescheinigungen sind die schriftlichen einfachen Auskünfte zu unterscheiden (z.B. Führerschein- und Güterstandsbescheinigung). Diese werden kostenfrei erteilt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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