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Wiederannahme eines früheren Namens

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Namensführung nach Auflösung der Ehe / Wiederannahme des vorher geführten Namens

Nach deutschem Recht führt der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den während der Ehe geführten Namen auch nach deren Beendigung weiter. Er hat allerdings das Recht, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen, oder, falls dieser vom Geburtsnamen abweicht, auch den vor der Ehe geführten Namen wieder anzunehmen. Dafür ist eine Erklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten notwendig.

Allgemeine Informationen

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten. Nach Auflösung einer Ehe ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat.

Bei Ehescheidung in Brasilien werden die Beteiligten bereits im Scheidungsverfahren
gefragt, welchen Namen sie nach der Ehescheidung führen wollen, das Scheidungsurteil und danach auch die mit einem die Scheidung bestätigenden Randvermerk versehene brasilianische Heiratsurkunde enthält deshalb dazu Angaben.

Diese Erklärung ändert jedoch in der Regel den Namen einer/eines Geschiedenen deutscher Staatsangehörigkeit für den deutschen Rechtsbereich nicht, so dass dieser Name auch nicht in ein deutsches Ausweispapier eingetragen werden kann. Dafür ist es zunächst notwendig, die Namenserklärung bei der für den Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung abzugeben. Eine rechtliche Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht, auch wenn z.B. eine in Brasilien geschiedene Frau deutscher Staatsangehörigkeit für den brasilianischen Rechtsbereich lt. Scheidungsurteil wirksam wieder ihren Geburtsnamen angenommen hat, dann ist sie nicht verpflichtet, mittels Namenserklärung dies auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam werden zu lassen.

Bitte wenden Sie sich vorab an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung, um
abzuklären, ob in Ihrem Fall eine Namenserklärung notwendig ist.

Achtung: Eine ausländische Ehescheidung entfaltet in Deutschland nur dann Rechtswirkung, wenn sie nach § 107 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschiedene Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei einer ausländischen (z. B. brasilianischen) Ehescheidung muss also immer erst diese Anerkennung durchgeführt werden, bevor eine Namenserklärung abgegeben werden kann. Zum Verfahren der Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung in Deutschland hält die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung ein gesondertes Merkblatt für Sie bereit.
Welches Standesamt in Deutschland zuständig ist, hängt vom Wohnsitz des Erklärenden ab.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit eines innerdeutschen Standesamtes ist das
Standesamt I in Berlin als sog. Auslandsstandesamt zuständig.

Die Erklärung, mit der eine Person nach Auflösung der Ehe einen vorher geführten Namen bzw. ihren Geburtsnamen wieder annimmt, ist unwiderruflich.

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde *) der aufgelösten Ehe (bei Eheauflösung durch Scheidung in Brasilien mit Randvermerk über die rechtskräftige Ehescheidung)2
  • Geburtsurkunde *)
  • Bei Eheauflösung durch Scheidung: Scheidungsurteil *) mit Rechtskraftvermerk sowie Anerkennungsbeschluss der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung (für den Fall, dass die im Ausland erfolgte Ehescheidung von der deutschen Landesjustizverwaltung noch nicht anerkannt worden ist, hält die deutsche Auslandsvertretung ein entsprechendes Merkblatt für Sie bereit)
  • Bei Eheauflösung durch Tod des Ehegatten: Sterbeurkunde*)
  • Reisepass (nur Seite mit Bild) oder Personalausweis
  • Abmeldebescheinigung, wenn Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind, im Reisepass jedoch noch ein innerdeutscher Wohnsitz eingetragen ist

*) Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier

Deutsche Standesämter bestehen in der Regel auf der Vorlage von brasilianischen Urkunden mit „Apostille“. Bitte informieren Sie sich zunächst beim zuständigen deutschen Standesamt, ob die aus Brasilien stammenden Urkunden mit Apostille vorzulegen sind.
Das Standesamt I in Berlin erkennt die brasilianischen Urkunden ohne Apostille an.
Außerdem werden durch ein cartório beglaubigte Kopien auch akzeptiert.
Nähere Informationen zur Apostille (ehemals Legalisationen) finden Sie hier

Verfahren

Sobald die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen (einschließlich Übersetzung durch amtlich vereidigten Übersetzer), kann die Namenserklärung bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden. Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.

Alle Dokumente müssen der Auslandsvertretung zur Weiterleitung an das deutsche
Standesamt entweder im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
Beglaubigte Kopien der Originale können i.d.R. entweder durch ein brasilianisches
cartório oder durch die Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) erstellt werden.
Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen deutschen Standesamt, ob durch ein
brasilianisches cartório beglaubigte Kopien de Dokumente akzeptiert werden.
Außerdem wird ein zweiter Satz unbeglaubigter („einfacher“) Fotokopien der Unterlagen
benötigt.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit 8 Wochen. Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Namensbescheinigung in der Auslandsvertretung eingegangen ist, werden Sie unverzüglich informiert.

Gebühren

Für die Namenserklärung muss Ihre Unterschrift beglaubigt werden. Hierfür erhebt die
deutsche Auslandsvertretung eine Gebühr von 79,57 EURO (gemäß Ziffer 5.1.1 des
Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Besonderen Gebührenverordnung des
Auswärtigen Amts, AABGebV), deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten und Schecks können nicht akzeptiert werden. Sofern im Rahmen des Antrages noch Fotokopien durch die Auslandsvertretung zu beglaubigen sind, fallen weitere Gebühren an (zwischen 24,59 Euro und 27,16 Euro).

Wenn Sie eine Bescheinigung über die Namensführung bestellen, wird Sie einige Zeit nach Antragstellung das zuständige Standesamt per E-Mail bitten, die entsprechende Gebühr zu überweisen (z.B. erhebt das Standesamt I Berlin 12,00 Euro für die genannte Bescheinigung).

Bitte wenden Sie sich dazu nach Eingang der Zahlungsaufforderung an Ihre Bank, die Zahlung in den Auslandsvertretungen ist NICHT möglich.

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier


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