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Namensrecht
Mit Verabschiedung des Familiennamensrechtsgesetzes (FamNamRG) vom 16.12.1993,
das am 01.04.1994 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das deutsche Namensrecht
neu geordnet. Durch dieses Gesetz wurden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie
namensrechtliche Regelungen weiterer Gesetze geändert. Außerdem hat das am
01.07.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) die
familienrechtlichen Verhältnisse zwischen Kindern und Eltern neu geregelt. Dies wirkt sich
auf das Recht der Eltern auf Bestimmung des Namens ihrer Kinder aus. Nachstehend
werden die wichtigsten Regelungen dargestellt:
1. Namensführung der Ehegatten
1.1. Regelungen bei Eheschließung in Deutschland
Gemäß § 1355 BGB sollen die Ehegatten den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau
zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt im Inland grundsätzlich bei der Eheschließung.
Sie kann jedoch nachgeholt werden. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename
wird, kann durch einseitige Erklärung seinen Geburtsnamen oder den bei Eheschließung
geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte
behält den Ehenamen. Er kann durch einseitige Erklärung seinen Geburtsnamen oder den vor Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen oder seinen
Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen bzw. anfügen.
1.2. Regelungen bei Eheschließung in Brasilien
1.2.1. Deutsch - deutsche Ehen
Für die Namensführung deutscher Ehegatten, die in Brasilien geheiratet haben, gelten aus deutscher Sicht ausschließlich die o.a. deutschen Rechtsvorschriften. Die Abgabe einer Namenserklärung nach deutschem Recht ist gegenüber dem brasilianischen
Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wird, nicht möglich. Die Ehegatten führen also auch nach der Eheschließung in Brasilien für den deutschen Rechtsbereich getrennte Namen. Die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens kann jedoch für den deutschen Rechtsbereich durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten nachgeholt werden.
1.2.2. Gemischt-nationale (deutsch-ausländische) Ehen
Da sich die Namensführung der Ehegatten nach deren jeweiligen Heimatrechten richtet,
kommt ein gemeinsamer Familienname (Ehename) nicht ohne weiteres zustande. Die
Ehegatten können jedoch durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen
Standesamt gemeinsam bestimmen, dass sich die Namensführung in ihrer Ehe entweder
nach deutschem Recht oder nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten richtet
(Rechtswahl).
Wählen die Ehegatten das deutsche Namensrecht, so kommen die oben beschriebenen
Vorschriften wie in einer deutsch-deutschen Ehe zur Anwendung. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die genannte Rechtswahl- und Erklärungsmöglichkeit
ausschließlich für den deutschen Rechtsbereich Wirkungen entfaltet.
Die Namensführung im ausländischen Wohnsitzstaat nach dem dort geltenden
ausländischen Recht bleibt hiervon unberührt. Wenn eine Erklärung zur Bildung eines
Ehenamens nicht abgegeben wird, führen die Ehegatten weiterhin jeweils ihren Namen.
Seit Inkrafttreten des neuen brasilianischen Zivilgesetzbuches vom 10.01.2002 besteht die Möglichkeit für beide Ehepartner, durch Erklärung vor dem brasilianischen Standesbeamten, ihrem Familiennamen jeweils den Familiennamen des Ehepartners hinzuzufügen. In der
alten Fassung konnte nur die Ehefrau ihrem Namen den Namen des Mannes hinzufügen.
Eine derartige Ehenamenserklärung ist für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Voraussetzung ist, dass sich aus der Heiratsurkunde eine geänderte (nach deutschem Recht nicht mögliche) Namensführung für beide Ehegatten ergibt. Beispiel: Die Ehefrau heißt vor Eheschließung „Gabi Musterfrau“, der Ehemann „Marcelo Modelo Marido“. Bei der Eheschließung in Brasilien bestimmen beide den Ehenamen „Gabi bzw. Marcelo Musterfrau Modelo Marido“. In diesem Fall ist eine Namenserklärung vor dem Konsularbeamten entbehrlich.
2. Namensführung der Kinder
Bei der Namensführung von Kindern ist zu beachten, ob die Eltern einen Ehenamen führen oder nicht. Außerdem spielt es eine Rolle, ob die Eltern bei der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht haben.
2.1. Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen
Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern gemäß § 1616 BGB.
2.2. Kinder, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen
Bei Kindern, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, hängt die Namensführung des Kindes davon ab, wer das Sorgerecht für das Kind zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hat. Das Sorgerecht kann einem Elternteil alleine oder beiden Elternteilen gemeinsam zustehen. Wenn beide Eltern in der brasilianischen Geburtsurkunde des Kindes eingetragen sind, teilen sie sich das Sorgerecht, es sei denn die deutsche Mutter hat der Vaterschaft nicht zugestimmt. Es ergeben sich folgende zwei Fallkonstellationen:
Fall 1: Ein Elternteil hat das Sorgerecht alleine
In diesem Fall erhält das Kind gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB, den Namen, den der
sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Durch Erklärung
kann der sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 1617 a Abs. 2 BGB dem Kind auch den
Namen des anderen Elternteils erteilen. Hierfür ist die Einwilligung des anderen
Elternteils erforderlich.
Fall 2: Die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam
In diesem Fall müssen die Eltern durch Erklärung nach § 1617 BGB den Namen, den ein
Elternteil zum Zeitpunkt der Erklärung führt, als Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. Wird die gemeinsame
elterliche Sorge für das Kind erst nach der Geburt des Kindes begründet, und führt das
Kind bereits einen Namen im deutschen Rechtssinne, so kann der Name des Kindes
durch die Eltern neu bestimmt werden. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für ihre weiteren
Kinder.
2.3. Regelungen für deutsche Kinder in Brasilien
Die Namensführung eines deutschen Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet
sind, richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Kind seinen Familiennamen auch nach dem Heimatrecht des ausländischen Elternteils erhalten kann. Durch diese Rechtswahlmöglichkeit kann für das Kind auch ein nach brasilianischem Recht zusammengesetzter Familienname bestimmt werden, sofern ein Elternteil die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt.
3. Form der namensrechtlichen Erklärungen
Alle namensrechtlichen Erklärungen nach deutschem Recht sind gegenüber dem
zuständigen deutschen Standesbeamten abzugeben. Die Namenserklärungen müssen in
der Regel öffentlich beglaubigt werden. Die öffentlichen Beglaubigungen können durch die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung vorgenommen und an das zuständige deutsche Standesamt übersandt werden. Hierzu ist meist die persönliche Vorsprache beider Ehegatten/Elternteile in der Auslandsvertretung notwendig. Die Namensbestimmung wird erst wirksam mit Entgegennahme durch den Standesbeamten. Die Ehegatten oder Eltern können eine gebührenpflichtige Bescheinigung über die Namensführung beim Standesamt beantragen.
4. Weitere Auskünfte
Für Rückfragen steht Ihnen die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung gerne zur Verfügung.