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Geburt eines Kindes in Brasilien
Geburtsanzeige und Geburtsurkunde
Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen oder zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde. Beides ist in der Regel auch nicht notwendig, da die brasilianische Geburtsurkunde (mit Apostille und Übersetzung) von deutschen Behörden anerkannt wird.
Eine Geburtsanzeige in Deutschland oder die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde kann trotzdem in Ausnahmefällen empfehlenswert sein, zum Beispiel, wenn der Wohnsitz des Kindes in absehbarer Zeit nach Deutschland verlegt werden soll. Außerdem müssen deutsche Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und dort ihren Aufenthalt haben, die Geburt ihres Kindes innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen, damit die Kinder ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Beurkundung der Geburt deutscher Staatsangehöriger im Ausland (Geburtsanzeige)
Allgemeine Informationen
Gemäß § 36 PStG (Personenstandsgesetz) kann die im Ausland erfolgte Geburt deutscher Staatsangehöriger in Deutschland auf Antrag nachbeurkundet werden. Voraussetzung für den Antrag ist, dass die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Auch die Geburt heute erwachsener „Kinder“ kann somit auf Antrag nachbeurkundet werden, sofern es sich um deutsche Staatsangehörige handelt.
Achtung: Deutsche Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und
dort ihren Aufenthalt haben, müssen die Geburt ihrer Kinder innerhalb eines Jahres bei
der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen, damit die Kinder ebenfalls
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Antragsberechtigt sind:
- die im Ausland geborene Person selbst
- die Eltern
- sofern die im Ausland geborene Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen ist, der Ehe- bzw. Lebenspartner
- sofern die im Ausland geborene Person Kinder hat, auch diese Kinder.
Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist immer ein Standesamt in Deutschland. Die
Auslandsvertretung wirkt nur an der Aufnahme der entsprechenden Niederschrift mit und übersendet diese dann dem Standesamt. Auch im Ausland lebenden Deutschen bleibt es deshalb unbenommen, den Antrag ohne Beteiligung der Auslandsvertretung direkt beim zuständigen deutschen Standesamt zu stellen.
Örtlich zuständig ist das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat oder hatte die im Ausland geborene Person in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, dann ist das Standesamt zuständig, in dessen Amtsbezirk eine antragsberechtigte Person (siehe oben) ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern auch dann keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Standesamtes gegeben ist, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig u. a. vom Familienstand und der Staatsangehörigkeit der Kindeseltern zum
Zeitpunkt der Geburt des Kindes werden i.d.R. die folgenden Unterlagen zur Prüfung und
Weiterleitung an das Standesamt benötigt:
- Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister PDF / 197 KB
- Geburtsurkunde des Kindes *)
- Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Geburtsurkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Für Kinder, die nicht in der Ehe geboren sind, ist immer die Abschrift aus dem Geburtenregister „Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“ vorzulegen
- Heiratsurkunde*) der Eltern bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden*) beider Eltern
- Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Geburtsurkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden
- sofern die Mutter bereits verheiratet war: Eheurkunde*) der Vorehe, Eheauflösungsnachweis*) (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde
- Reisepass bzw. Personalausweise aller Staatsangehörigkeiten beider Elternteile
- sowie des Kindes. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates (z.B. im Falle der brasilianischen Staatsangehörigkeit: Kopie des brasilianischen Reisepasses [nur Doppelseite mit Bild] oder Personalausweises [identidade RG]. Achtung Spezialausweise für bestimmte Berufsgruppen [Ärzte, Rechtsanwälte etc.] und Führerscheine können nicht akzeptiert werden!)
- Staatsangehörigkeitsausweis oder Elternteils oder von dessen Eltern Einbürgerungsurkunde des deutschen
- Wenn keiner der Elternteile in Deutschland gemeldet, im Reisepass jedoch noch ein innerdeutscher Wohnsitz eingetragen ist: Abmeldebescheinigung.
*) Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.
Deutsche Standesämter bestehen in der Regel auf der Vorlage von brasilianischen
Urkunden mit „Apostille“. Bitte informieren Sie sich zunächst beim zuständigen deutschen Standesamt, ob die aus Brasilien stammenden Urkunden mit Apostille vorzulegen sind. Das Standesamt I in Berlin erkennt die brasilianischen Urkunden ohne Apostille an. Außerdem werden durch ein cartório beglaubigte Kopien auch akzeptiert.
Nähere Informationen zur Apostille (ehemals Legalisationen) finden Sie hier.
Verfahren
Sobald die vorgenannten Unterlagen vollständig (einschließlich Übersetzung durch
vereidigten Übersetzer) vorliegen, kann der Antrag von den Eltern, dem volljährigen Kind, dessen Ehegatte/Lebenspartner oder dessen Kindern bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden. Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.
Bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung (also im Regelfall) müssen beide Elternteile anwesend sein.
Alle Dokumente müssen der Auslandsvertretung zur Weiterleitung an das deutsche
Standesamt entweder im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
Beglaubigte Kopien der Originale können i.d.R. entweder durch ein brasilianisches
cartório oder durch die Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) erstellt werden.
Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen deutschen Standesamt, ob durch ein brasilianisches cartório beglaubigte Kopien der Dokumente akzeptiert werden.
Außerdem wird ein zweiter Satz unbeglaubigter („einfacher“) Fotokopien der Unterlagen benötigt.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit 33 Monate.
Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben
werden. Sobald die Urkunden fertig sind, werden Sie unverzüglich von Ihrer
Auslandsvertretung informiert.
Gebühren
Hier ist zu unterscheiden zwischen a) Gebühren der deutschen Auslandsvertretungen und b) Gebühren des deutschen Standesamtes.
a) Gebühren der deutschen Auslandsvertretungen: Für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag zur Nachbeurkundung der Geburt bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung wird eine Gebühr von 79,57 EURO erhoben (gemäß Ziffer 5.1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts, AABGebV; 56,43 EURO ohne Namenserklärung gemäß Ziffer 5.1.2 des Gebühren und Auslagenverzeichnisses der AABGebV), deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten und Schecks können nicht akzeptiert werden. Sofern im Rahmen des Antrages die Kopiebeglaubigungen durch die Auslandsvertretung angefertigt werden, fallen weitere Gebühren an (zwischen 24,59 Euro und 27,16 Euro).
b) Gebühren des Standesamtes: Die Nachbeurkundung der Geburt ist gebührenpflichtig. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich sein, je nachdem in welchem Bundesland das Standesamt seinen Sitz hat. Die Gebühren des Standesamts können nur per Banküberweisung bezahlt werden. Bitte wenden Sie sich dazu nach Eingang der
Zahlungsaufforderung an Ihre Bank.
Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier
Deutsche Geburtsurkunden für in Brasilien geborene Personen
Wurde die Geburt bereits bei einem deutschen Standesamt angezeigt, können Sie jederzeit dort Geburtsurkunden nachbestellen. Das Verfahren ist identisch mit dem Verfahren zur Beschaffung einer Geburtsurkunde für eine in Deutschland geborene Person.
Die Adresse des Standesamts 1 in Berlin lautet:
Standesamt I
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin (Mitte)
Germany
E-Mail: urkundenstelle@labo.berlin.de