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Beurkundung der Geburt deutscher Staatsangehöriger im Ausland (Geburtsanzeige)
Allgemeine Informationen
Die im Ausland erfolgte Geburt deutscher Staatsangehöriger kann auf Antrag nachbeurkundet werden. Voraussetzung für den Antrag ist, dass die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Auch die Geburt heute erwachsener „Kinder“ kann somit auf Antrag nachbeurkundet werden, sofern es sich um deutsche Staatsangehörige handelt.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie folgende Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie zu Ihrem Termin mit:
Fehlende Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen und Sie müssen einen neuen Termin buchen.
- Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“
- Für Kinder, die nicht in der Ehe geboren sind, ist immer die Abschrift aus dem Geburtenregister „Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“ vorzulegen
- Sofern ein Elternteil bereits verheiratet war: Eheurkunde der - Vorehe, Eheauflösungsnachweis (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde
- Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.
- Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“
- Für Kinder, die nicht in der Ehe geboren sind, ist immer die Abschrift aus dem Geburtenregister „Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“ vorzulegen
- Sofern ein Elternteil bereits verheiratet war: Eheurkunde der - Vorehe, Eheauflösungsnachweis (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde
- Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.
- Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“
- Für Kinder, die nicht in der Ehe geboren sind, ist immer die Abschrift aus dem Geburtenregister „Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“ vorzulegen
- Sofern ein Elternteil bereits verheiratet war: Eheurkunde der - Vorehe, Eheauflösungsnachweis (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde
- Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.
- Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.
- Reisepässe, Personalausweise (carteira de identidade) und Apostillen müssen nicht übersetzt werden
- ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates (z.B. im Falle der brasilianischen Staatsangehörigkeit: Kopie des brasilianischen Reisepasses [nur Doppelseite mit Bild] oder Personalausweises
Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde oder deutsche Geburtsurkunde des deutschen Elternteils.
Wenn keiner der Elternteile in Deutschland gemeldet, im Reisepass jedoch noch ein innerdeutscher Wohnsitz eingetragen ist.
Deutsche Standesämter bestehen in der Regel auf die Vorlage von brasilianischen Urkunden mit Apostille. Sofern Sie noch nie in Deutschland einen Wohnsitz innehatten, ist das Standesamt I zuständig. Das Standesamt I verzichtet auf die Anbringung von Apostille. Bei allen anderen Standesämtern informieren Sie sich bitte zunächst beim zuständigen deutschen Standesamt, ob die aus Brasilien stammenden Urkunden mit Apostillen vorzulegen sind. Nähere Informationen zur Apostille (ehemals Legalisationen) finden Sie hier.
Verfahren
Sobald die vorgenannten Unterlagen vollständig (einschließlich Übersetzung durch vereidigten Übersetzer) vorliegen, kann der Antrag von den Eltern oder dem volljährigen Kind bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden.
Es müssen beide personensorgeberechtigen zum Termin erscheinen.
Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist immer ein Standesamt in Deutschland. Die Auslandsvertretung wirkt nur an der Aufnahme der Nachbeurkundung mit und übersendet diese dann an das Standesamt.
Standesamt I
Innerhalb von drei Monaten sollten Sie eine Rückmeldung über die Gebühren und einer eventuellen Vorabbestätigung der Namensführung Ihres Kindes erhalten. Wir raten dazu, die Zahlung unmittelbar zu tätigen. Mit der Vorabbestätigung der Namensführung durch das Standesamt I kann bereits bei der zuständigen Auslandsvertretung ein Reisepass beantragt werden.
Andere Standesämter
Grundsätzlich wird sich das zuständige Standesamt mit Ihnen oder der Auslandsvertretung direkt in Verbindung setzen und Sie erhalten zu gegebener Zeit die entsprechenden Informationen und die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit 3-4 Jahre.
Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Urkunden eingetroffen sind, werden wir Sie unverzüglich von Ihrer Auslandsvertretung informiert.
Gebühren
Hier ist zu unterscheiden zwischen:
Gebühren der deutschen Auslandsvertretungen
- Für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag zur Nachbeurkundung der Geburt bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung wird eine Gebühr von 79,57 Euro erhoben
- Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf dem Antrag zur Nachbeurkundung der Geburt ohne Namenserklärung wird eine Gebühr von 56,43 Euro erhoben
- Für Kopiebeglaubigungen fallen weitere Gebühren zwischen 24,59 Euro und 27,16 Euro an (je nach Auslandsvertretung)
Die Gebühren müssen bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro entrichtet werden. Euro-Bargeld, Debitkarten, Schecks, PIX-Zahlungen können nicht akzeptiert werden.
Gebühren deutscher Standesämter
- Die Nachbeurkundung der Geburt ist gebührenpflichtig. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also von Standesamt zu Standesamt variieren, je nachdem in welchem Bundesland das Standesamt seinen Sitz hat. Die Gebühren des Standesamts können per Banküberweisung oder internationaler Kreditkatenzahlung bezahlt werden. Die deutschen Auslandsvertretungen können nicht bei der Zahlung unterstützend tätig werden.
Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier