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Güterrecht
Allgemeines
Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehegatten bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam gehören, wie sie verwaltet werden, in welchen Ausmaß sie den Gläubigern haften und ob und wie im Falle einer Trennung oder Scheidung das Vermögen und die während der Ehe erzielten Zuwächse zu verteilen sind. Auch im Erbrecht kann die Bestimmung des Güterrechts relevant sein.
Hierzu bieten die Rechtsordnungen unterschiedliche Güterstände an, wobei es regelmäßig ein gesetzliches Grundmodell (den gesetzlichen Güterstand) und daneben sogenannte Wahlgüterstände gibt. Die Eheleute können unter verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Güterständen durch Ehevertrag auswählen. Der Güterstand, welcher in Ermangelung einer ehevertraglichen Regelung zur Anwendung kommt, heißt gesetzlicher Güterstand.
Bei gemischtnationalen Ehen und Eheleuten, die im Ausland leben, stellt sich die Frage, welches Recht auf den Güterstand angewendet wird.
Deutschland
Bestimmung des anwendbaren Güterrechts
Seit dem 29.01.2019 gelten die beiden EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO). Diese regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist. Gerichte in Deutschland machen die EuGüVO bzw. EuPartVO für Ehen bzw. Partnerschaften, die am und ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden, zur Grundlage der Frage, welches Recht sie zur Bestimmung des Güterrechts anwenden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Güterstände
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt vier verschiedene Güterstände:
- Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB
- Gütertrennung gemäß § 1414 BGB
- Gütergemeinschaft gemäß § 1415 BGB
- Deutsch-Französischer Wahlgüterstand
Sofern die Ehegatten vor der Ehe oder auch während der Ehe nichts anderes durch einen Ehevertrag geregelt haben, gilt gemäß § 1363 Abs. 1 BGB ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft kann hingegen durch einen Ehevertrag, auch noch während der Ehe, vereinbart werden. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (Notarzwang).
Die deutschen Auslandsvertretungen können keine Eheverträge beurkunden.
Chronologie des deutschen gesetzlichen Güterstands
Die Nutzverwaltung (teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt) war seit Inkrafttreten des BGB (am 1. Januar 1900) bis zum 31. März 1953 der gesetzliche Güterstand. Das Bundesverfassungsgericht ordnete das Außerkrafttreten der gesetzlichen Nutzverwaltung an, da sie gegen den neu geschaffenen Gleichberechtigungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes verstieß. Übergangsweise galt die Gütertrennung. Seit 1. Juli 1958 ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand.
Güterstand in der DDR
Mit dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches (FGB) galt seit dem 1. April 1966 die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (auch Errungenschaftsgemeinschaft) als gesetzlicher Güterstand. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 wurden die Eheleute, die im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gemäß FGB gelebt haben, automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der BRD übergeleitet, sofern die Eheleute nicht binnen zwei Jahren dagegen optierten.
Güterrechtsregister
Das seit dem 1. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die entsprechenden Vorschriften im BGB wurden ersatzlos gestrichen. Es handelte sich um ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, in dem abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf Antrag eingetragen wurden.
Für Altfälle ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. 15 Jahre nach Abschaffung des Güterrechtsregisters können die alten Register ausgesondert werden.
Das Register kann von jedem eingesehen werden. Um Einsicht zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie im Bundesportal.
Brasilien
Bestimmung des anwendbaren Güterrechts
Nach Art. 7 § 4° LINDB (Lei de Introdução às Normas de Direito Brasileiro - Gesetz zur Einführung in die Vorschriften des brasilianischen Rechts) richtet sich das gesetzliche oder vertragliche Ehegüterrecht nach dem Recht des Landes, in welchem die Brautleute Wohnsitz hatten, und, falls, dieser verschieden war, nach dem des ersten ehelichen Wohnsitzes.
Güterstände
Das brasilianische Zivilgesetzbuch (Código Civil brasileiro - CC) kennt vier verschiedene Güterstände:
- Partielle (beschränkte) Gütergemeinschaft (comunhão parcial de bens) gemäß Art. 1.658 CC
- Universalgütergemeinschaft (comunhão universal de bens) gemäß Art. 1.667 CC
- Errungenschaftsbeteiligung (participação final nos aqüestos) gemäß 1.672 CC
- Gütertrennung (separação de bens) gemäß Art. 1.687 CC
Sofern die Ehegatten vor der Ehe nichts anderes durch einen Ehevertrag geregelt haben, gilt gemäß Art. 1.640 CC ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der partiellen (beschränkten) Gütergemeinschaft (comunhão parcial de bens).
Der Güterstand der Universalgütergemeinschaft (comunhão universal de bens), der Errungenschaftsbeteiligung (participação final nos aqüestos) oder der Gütertrennung (separação de bens) kann hingegen durch einen Ehevertrag (pacto antenupcial), nur vor der Trauung, vereinbart werden. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (Notarzwang).
Mit Art. 1.639 § 2° CC besteht die Möglichkeit, den Güterstand nach der Eheschließung zu ändern. Die Eheleute müssen jedoch eine Begründung für die Änderung vorlegen, die von einer Richterin/einem Richter unter Berücksichtigung von Rechten Dritter bewertet wird.
Güterstandsbescheinigung
Zur Eintragung einer in Deutschland geschlossenen Ehe in das Eheregister eines brasilianischen Standesamtes (Cartório), in Erbangelegenheiten (inventário) oder im Rahmen von Grundstücks(ver)käufen mit Deutschlandbezug wird zuweilen von den brasilianischen Behörden eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung über den (deutschen) Güterstand der betroffenen Person(en) angefordert.
Der Grund hierfür ist, dass der Güterstand in einer deutschen Heiratsurkunde nicht vermerkt ist, anders als in Brasilien, wo bei Eheschließung eine Erklärung zum Güterstand abgegeben werden muss und der Güterstand sodann gemäß Art. 70 des Gesetzes Nr. 6.015 über die öffentlichen Register in der Heiratsurkunde vermerkt wird und somit für den brasilianischen Rechtsbereich endgültig ist (Ausnahme s.o. Art. 1.639 § 2° CC).
Die deutschen Auslandsvertretungen können keinen individuellen Güterstand prüfen und folglich auch keine Bescheinigung ausstellen.
Bitte gehen Sie deshalb wie folgt vor:
Registrierung einer in Deutschland erfolgten Eheschließung beim zuständigen brasilianischen Konsulat
Eine nach den deutschen Vorschriften in Deutschland geschlossene Ehe einer/eines brasilianischen Staatsangehörigen ist in Brasilien gültig. Damit die Ehe auch in Brasilien Rechtswirkungen entfaltet, muss sie zunächst beim zuständigen brasilianischen Konsulat registriert und anschließend beim Standesamt (Cartório do 1º Ofício do Registro Civil) der Wohngemeinde bzw. in Ermangelung dessen beim Standesamt des Bundesdistrikts (Cartório do 1º Ofício do Registro Civil do Distrito Federal) transkribiert werden.
Im Rahmen der Registrierung beim zuständigen brasilianischen Konsulat wird in der Regel der Güterstand erfragt oder die Eheleute müssen eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Sodann wird der Güterstand in der Eheurkunde vermerkt. Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der zuständigen brasilianischen Konsulate in Deutschland:
- Botschaft Berlin (auf Portugiesisch)
- Generalkonsulat Frankfurt am Main (auf Portugiesisch)
- Generalkonsulat München (auf Deutsch)
Registrierung einer in Deutschland erfolgten Eheschließung beim zuständigen brasilianischen Standesamt (Cartório do 1º Ofício do Registro Civil)
Wenn die in Deutschland geschlossene Ehe nicht beim zuständigen brasilianischen Konsulat registriert wurde, muss sie nachträglich beim zuständigen brasilianischen Standesamt (Cartório do 1º Ofício do Registro Civil) am Wohnort registriert werden. Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der zuständigen Standesämter, z.B.:
- Standesamt (Cartório do 1º Ofício do Registro Civil) in Brasília (auf Portugiesisch)
- Standesamt (Cartório do 1º Ofício do Registro Civil) in Rio de Janeiro (auf Portugiesisch)
- Standesamt (Cartório do 1º Ofício do Registro Civil) in São Paulo (auf Portugiesisch)
Der Nationale Justizrat (Conselho Nacional de Justiça - CNJ) hat im Juli 2012 die Resolution Nr. 155/2012 erlassen, die die Regeln für die Transkription von im Ausland ausgestellten Personenstandsurkunden, denen Angaben fehlen, die üblicherweise in einer brasilianischen Personenstandsurkunde enthalten wären (z.B. der Güterstand), festlegt.
Gemäß Art. 13 § 3° der o.a. Resolution kann der Güterstand u.a. durch Vorlage einer Erklärung der brasilianischen konsularischen Vertretung im Herkunftsstaat unter Angabe des geltenden Güterstands nachgewiesen werden.
Inventário
Das Inventário ist das brasilianische Nachlassverfahren, durch das der gesamte Nachlass eines Verstorbenen rechtsförmlich erfasst, bewertet und auf die Erbberechtigten verteilt wird. Dieses zentrale Dokument enthält eine vollständige Aufstellung aller Nachlassgegenstände – Immobilien, bewegliche Sachen, Bankguthaben, Gesellschaftsanteile, Forderungen und sonstige Vermögenswerte – sowie der Nachlassverbindlichkeiten. Darüber hinaus sind die Personalien sämtlicher Erbinnen und Erben, deren Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin oder zum Erblasser und die jeweilige Erbquote anzugeben. Bei verheirateten Erblasserinnen bzw. Erblassern muss der Gütergemeinschaftsanteil (meação) der/des überlebenden Ehegattin/Ehegatten gesondert ausgewiesen werden.
Wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser die Ehe in Deutschland geschlossen, aber die Eheschließung nie in Brasilien registriert hat, muss dieses Verfahren nachgeholt werden (s.o.).
Grundstücks(ver)kauf
Beim Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Grundstücken durch Verheiratete kann der Güterstand der Eheleute entscheidend für die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages sein. Daher fragt die Notarin/der Notar in der Regel bereits beim Entwurf des Vertrages nach dem Güterstand.
Wenn die Eheleute, die kaufen oder verkaufen, die Ehe in Deutschland geschlossen, aber die Eheschließung nie in Brasilien registriert haben, muss dieses Verfahren nachgeholt werden (s.o.).