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Hinweise zur Eheschließung in Deutschland

23.07.2026 - Artikel

Die nachfolgenden Informationen über Eheschließungen in Deutschland dienen als erste Orientierung. Sie ersetzen nicht das Einholen von Informationen und Auskünften seitens des zuständigen deutschen Standesamts. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen direkt an das für Sie zuständige Standesamt.

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich kann eine Ehe in der Bundesrepublik Deutschland nur beim Standesamt geschlossen werden. Die Eheschließung ist vorab beim zuständigen Standesamt anzumelden. Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt des Wohnsitzes in Deutschland. Haben die Verlobten verschiedene oder mehrere innerdeutsche Wohnsitze, so können die Verlobten ein Standesamt selbst wählen. Die Ehe selbst kann bei jedem beliebigen deutschen Standesamt geschlossen werden. Nach Prüfung der Ehefähigkeit erhält das Standesamt, bei dem die Eheschließung stattfinden soll, die Unterlagen zur weiteren Veranlassung.

Hat keiner der Verlobten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Eheschließung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Hierzu kann jedes deutsche Standesamt ausgewählt werden.

Informationen zu den zivilrechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen erteilt das Standesamt des Ortes, in dem Sie heiraten möchten. Ist einer der Verlobten nicht deutscher Staatsangehöriger, benötigt er grundsätzlich ein so genanntes „Ehefähigkeitszeugnis“. Dieses Dokument wird vom Heimatland ausgestellt und besagt, dass auch nach dem Recht des Heimatstaates die Voraussetzungen zur Eheschließung vorliegen, beispielsweise dass der Verlobte nicht bereits verheiratet ist.

Ein Ehefähigkeitszeugnis existiert in Brasilien nicht.

Erforderliche Unterlagen

Erfahrungsgemäß müssen die brasilianischen Verlobten in der Regel die folgenden Nachweise erbringen:

  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einer öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

  • Die Übersetzung muss von einer vereidigten Übersetzerin bzw-. Übersetzer vorgenommen werden, wobei einige Standesämter in Deutschland auch Übersetzungen akzeptieren, die von einer in Brasilien vereidigten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigt wurden. Andere Standesämter wiederum bestehen auf eine in Deutschland vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer. Sofern Sie beabsichtigen, die Urkunden in Brasilien durch eine vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer übersetzen zu lassen, empfehlen wir eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen deutschen Standesamt.

  • Eine Liste mit Übersetzerinnen und Übersetzern finden Sie hier.

  • Für alle brasilianischen Urkunden muss eine Apostille eingeholt werden, bevor Sie sie dem deutschen Standesamt vorlegen. Informationen zu Apostillen finden Sie hier.

Reisepässe, Personalausweise und Apostillen müssen nicht übersetzt werden.

  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einer öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

  • Die Übersetzung muss von einer vereidigten Übersetzerin bzw-. Übersetzer vorgenommen werden, wobei einige Standesämter in Deutschland auch Übersetzungen akzeptieren, die von einer in Brasilien vereidigten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigt wurden. Andere Standesämter wiederum bestehen auf eine in Deutschland vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer. Sofern Sie beabsichtigen, die Urkunden in Brasilien durch eine vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer übersetzen zu lassen, empfehlen wir eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen deutschen Standesamt.

  • Eine Liste mit Übersetzerinnen und Übersetzern finden Sie hier.

  • Für alle brasilianischen Urkunden muss eine Apostille eingeholt werden, bevor Sie sie dem deutschen Standesamt vorlegen. Informationen zu Apostillen finden Sie hier.

  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einer öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

  • Die Übersetzung muss von einer vereidigten Übersetzerin bzw-. Übersetzer vorgenommen werden, wobei einige Standesämter in Deutschland auch Übersetzungen akzeptieren, die von einer in Brasilien vereidigten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigt wurden. Andere Standesämter wiederum bestehen auf eine in Deutschland vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer. Sofern Sie beabsichtigen, die Urkunden in Brasilien durch eine vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer übersetzen zu lassen, empfehlen wir eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen deutschen Standesamt.

  • Eine Liste mit Übersetzerinnen und Übersetzern finden Sie hier.

  • Für alle brasilianischen Urkunden muss eine Apostille eingeholt werden, bevor Sie sie dem deutschen Standesamt vorlegen. Informationen zu Apostillen finden Sie hier.

  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einer öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

  • Die Übersetzung muss von einer vereidigten Übersetzerin bzw-. Übersetzer vorgenommen werden, wobei einige Standesämter in Deutschland auch Übersetzungen akzeptieren, die von einer in Brasilien vereidigten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigt wurden. Andere Standesämter wiederum bestehen auf eine in Deutschland vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer. Sofern Sie beabsichtigen, die Urkunden in Brasilien durch eine vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer übersetzen zu lassen, empfehlen wir eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen deutschen Standesamt.

  • Eine Liste mit Übersetzerinnen und Übersetzern finden Sie hier.

  • Für alle brasilianischen Urkunden muss eine Apostille eingeholt werden, bevor Sie sie dem deutschen Standesamt vorlegen. Informationen zu Apostillen finden Sie hier.

  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einer öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

  • Die Übersetzung muss von einer vereidigten Übersetzerin bzw-. Übersetzer vorgenommen werden, wobei einige Standesämter in Deutschland auch Übersetzungen akzeptieren, die von einer in Brasilien vereidigten Übersetzerin bzw. Übersetzer gefertigt wurden. Andere Standesämter wiederum bestehen auf eine in Deutschland vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer. Sofern Sie beabsichtigen, die Urkunden in Brasilien durch eine vereidigte Übersetzerin bzw. Übersetzer übersetzen zu lassen, empfehlen wir eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen deutschen Standesamt.

  • Eine Liste mit Übersetzerinnen und Übersetzern finden Sie hier.

  • Für alle brasilianischen Urkunden muss eine Apostille eingeholt werden, bevor Sie sie dem deutschen Standesamt vorlegen. Informationen zu Apostillen finden Sie hier.

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