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Auslandsadoption

23.07.2026 - Artikel

Internationale Adoption nach dem HAÜ

Bei einer internationalen Adoption erkennen brasilianische wie deutsche Behörden die Entscheidungen gegenseitig an, da sowohl Brasilien als auch Deutschland Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) sind.

Soll das Kind in unmittelbarem Zusammenhang mit der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Brasilien nach Deutschland verlegen, handelt es sich um eine Auslandsadoption. In diesem Fall sollte in Brasilien ein Adoptionsverfahren nach dem HAÜ durchgeführt werden. Nach Art. 23 HAÜ werden diese Adoptionen aus Brasilien in Deutschland kraft Gesetzes anerkannt, wenn eine Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ vorliegt.

Weitere Informationen hierzu bieten sowohl die deutsche Bundeszentralstelle für Auslandsadoption im Bundesamt für Justiz als auch die brasilianische Bundeszentralverwaltungsbehörde für internationale Adoption und Entführung von Kindern und Jugendlichen im Ministerium für Justiz und öffentliche Sicherheit.

Anerkennung einer brasilianischen Adoption

In der Praxis ergehen viele Entscheidungen nach nationalen Vorschriften und nicht nach dem HAÜ. Die Prüfung der Wirksamkeit solcher (nationalen) brasilianischen Adoptionen für den deutschen Rechtsbereich müsste als sogenannte Inzidentscheidung erfolgen. Das bedeutet, dass die Behörde, die damit befasst wird, selbstständig nach §§ 108, 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) prüfen und entscheiden muss, ob die (nationale) brasilianische Adoption anerkannt wird.

Eine solche Einzelentscheidung bietet auch bei positiver Entscheidung allerdings keine Rechtssicherheit, da die Wirksamkeit der Adoption nicht bindend für andere Behörden festgestellt würde.

Prüfung durch eine deutsche Auslandsvertretung in Brasilien

Die Adoptiveltern werden darauf hingewiesen, dass bei einer Adoption in Brasilien zur Einreise des Kindes nach Deutschland bzw. Passausstellung eine Einzelfallprüfung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung durchzuführen ist, die Zeit in Anspruch nimmt. Diese Zeitspanne sollte von Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern eingeplant werden kann.

Liegt ein Anerkennungsbeschluss eines deutschen Gerichts (s.u.) oder eine deutsche Geburtsurkunde eines deutschen Standesamts für das Adoptivkind (Beweiskraft der Urkunde gem. §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG)) vor, entfällt die Prüfung durch die deutsche Auslandsvertretung und Reisepass (oder Visa) können innerhalb der normalen Bearbeitungszeiten ausgestellt werden.

Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz

Rechtssicherheit entsteht, wenn die Anerkennung der Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) festgestellt wird. Durch das gerichtliche Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren wird grundsätzlich mit Wirkung für und gegen jedermann verbindlich entschieden, ob die im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland anzuerkennen ist und welche Rechtswirkungen sie hat.

Zuständig für das Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ist das Amtsgericht - Familiengericht - am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AdWirkG, § 187 Absatz 1 und 2 FamFG).

Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Hinweise der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption des Bundesamts für Justiz.

Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg

Hat weder einer der Annehmenden noch hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht - Familiengericht - Schöneberg zuständig (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AdWirkG, § 187 Absatz 5 FamFG). Das Verfahren kann ohne Beteiligung einer deutschen Auslandsvertretung in Brasilien durchgeführt werden. Ein besonderes Antragsformular gibt es nicht.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Adoptionsvermittlung

Die Adoptionsvermittlung selbst gehört nicht zu den Aufgaben der deutschen Auslandsvertretungen in Brasilien. Auch stehen den deutschen Auslandsvertretungen in Brasilien keine Beratungsfunktion zu. Daher können weder Merkblätter für Ratsuchende zur Verfügung gestellt noch praktische Hinweise für Adoptionswillige bereitgehalten werden. Auch Aussagen zu Adoptionsbefähigung oder gar Prognosen zur Entwicklung eines Eltern-Kind-Verhältnisses können nicht abgegeben werden. Hierfür gibt es in Deutschland speziell zugelassene Adoptionsvermittlungsstellen.

Bitte beachten Sie hierzu die umfangreichen Informationen des Bundesfamilienministeriums.

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