Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Eheschließung in Deutschland

Artikel

Grundsätzlich kann eine Ehe in der Bundesrepublik Deutschland nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Bei Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten Eheschließung beim zuständigen Standesamt anzumelden.

Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist der Standesbeamte des Wohnsitzes in Deutschland. Haben die Verlobten verschiedene oder mehrere innerdeutsche Wohnsitze, so können die Verlobten ein Standesamt selbst wählen. Die Ehe selbst kann bei jedem beliebigen deutschen Standesamt geschlossen werden. Nach Prüfung der Ehefähigkeit erhält das Standesamt, bei dem die Eheschließung stattfinden soll, die Unterlagen zur weiteren Veranlassung.

Hat keiner der Verlobten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Eheschließung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Hierzu kann jedes deutsche Standesamt ausgewählt werden.

Informationen zu den zivilrechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen erteilt das Standesamt des Ortes, in dem Sie heiraten möchten. Ist einer der Verlobten nicht deutscher Staatsangehöriger, benötigt er grundsätzlich ein so genanntes „Ehefähigkeitszeugnis“. Dieses Dokument wird vom Heimatland ausgestellt und besagt, dass auch nach dem Recht des Heimatstaates die Voraussetzungen zur Eheschließung vorliegen, beispielsweise dass der Verlobte nicht bereits verheiratet ist.

Ein Ehefähigkeitszeugnis existiert in Brasilien nicht. Erfahrungsgemäß müssen die
brasilianischen Verlobten in der Regel die folgenden Nachweise erbringen:

  • eine aktuelle Geburtsurkunde („segunda via“) mit Angaben zum Personenstand
  • beglaubigte Kopie des Reisepasses (nur die Seiten mit den Personaldaten, Ausweis- /
  • Passnummer, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum sowie der ausstellenden Behörde)
  • ggf. Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern aus vorherigen Partnerschaften
  • Heiratsurkunde(n) der Vorehe/n
  • Nachweis über die rechtskräftige Auflösung der Vorehe/n (z. B. Sterbeurkunde der/des früheren Ehegatten oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
  • Ledigkeitsbescheinigung („atestado de não consta“/ „certidão de solteiro/solteira“) des brasilianischen Geburtsstandesamtes

oder

  • Eidesstattliche Versicherung der/des brasilianischen Verlobten sowie zweier Bekannten darüber, dass nach ihrem besten Wissen zur Zeit keine Ehe besteht („declaração de duas testemunhas“)

Die brasilianischen Urkunden müssen in der Regel mit einer Apostille versehen sein.

Urkunden, welche nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, müssen in der Regel zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden. Da Brasilien Urkunden nur in portugiesischer Sprache ausstellt, gilt dies für alle brasilianischen Urkunden.

Die Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer vorgenommen werden, wobei
einige Standesämter in Deutschland auch Übersetzungen akzeptieren, die von einem in
Brasilien vereidigten Übersetzer gefertigt wurden, andere Standesämter wiederum bestehen auf einem in Deutschland vereidigten Übersetzer. Sofern Sie beabsichtigen, die Urkunden in Brasilien durch einen vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen, empfehlen wir deshalb vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen deutschen Standesamt. Vereidigte Übersetzer in Brasilien.

nach oben