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Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister

Artikel

Eine in Brasilien wirksam geschlossene Ehe ist automatisch auch in Deutschland gültig, ohne dass es einer Beurkundung durch einen deutschen Standesbeamten bedarf. Wenn Sie die Eheschließung in ein deutsches Register eintragen lassen wollen, können Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung stellen.

Nähere Informationen, wie Sie die Eheschließung im deutschen Eheregister eintragen und eine deutsche Heiratsurkunde beantragen können, finden Sie im untenstehenden Merkblatt Eheregister.

Untenstehend finden Sie auch das Antragsformular, welches ausgefüllt mitzubringen ist.

Allgemeine Informationen

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann auf Antrag durch das zuständige deutsche Standesamt beurkundet werden, vorausgesetzt mindestens einer der Ehegatten besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die ehemals geführten Familienbücher existieren seit Inkrafttreten des Personenstandsreformgesetzes zum 01.01.2009 nicht mehr. Eine in Brasilien wirksam geschlossene Ehe ist automatisch auch in Deutschland gültig, ohne dass es einer Beurkundung durch ein deutsches Standesamt bedarf. Der Antrag auf Beurkundung der Ehe im deutschen Eheregister ist daher freiwillig.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister PDF / 225 KB
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • ggf. Heiratsurkunden über alle Vorehen beider Ehegatten
  • ggf. Nachweis der Auflösung der Vorehen: Sterbeurkunden früherer Ehegatten, Scheidungsurteil, bei ausländischem Scheidungsurteil des deutschen Ehepartners zusätzlich der Beschluss über die Anerkennung der Scheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung
  • gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Ehegatten, bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates; Führerscheine oder Berufsausweise können nicht akzeptiert werden
  • Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder

Alle Dokumente müssen der Auslandsvertretung zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt entweder im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Beglaubigte Kopien der Originale können i.d.R. entweder durch ein brasilianisches cartório oder durch die Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) erstellt werden. Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier

Deutsche Standesämter bestehen in der Regel auf der Vorlage von brasilianischen Urkunden mit „Apostille“. Bitte informieren Sie sich zunächst beim zuständigen deutschen Standesamt, ob die aus Brasilien stammenden Urkunden mit Apostille vorzulegen sind und ob durch ein bras. Cartório beglaubigte Kopien der Dokumente akzeptiert werden. Das Standesamt I in Berlin erkennt bras. Urkunden ohne Apostille an. Außerdem werden durch ein cartório beglaubigte Kopien auch akzeptiert. Nähere Informationen zur Apostille (ehemals Legalisationen) finden Sie hier

Für die Antragstellung ist es erforderlich, dass die Ehegatten gemeinsam bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung vorsprechen. Wenn keine Ehenamenserklärung abgegeben wird, reicht die Vorsprache eines Ehegatten. Bringen Sie den ausgefüllten Formantrag und die oben aufgeführten Unterlagen mit. In der Auslandsvertretung wird der Antrag vorgeprüft und mit den eingereichten Unterlagen an das für die Antragsteller zuständige deutsche Standesamt zur Anlegung des Eheregisters übermittelt. Wird im Antrag eine Ehenamenserklärung abgegeben, werden die Unterschriften der Ehegatten auf dem Formular vom Konsularbeamten beglaubigt. Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.

Bearbeitungsdauer

Zuständig für die Beurkundung der Eheschließung ist immer ein Standesamt in Deutschland. Die Auslandsvertretung wirkt nur an der Aufnahme der entsprechenden Niederschrift mit und übersendet diese dann dem Standesamt. Auch im Ausland lebenden Deutschen bleibt es deshalb unbenommen, den Antrag ohne Beteiligung der Auslandsvertretung direkt beim zuständigen deutschen Standesamt zu stellen.

Örtlich zuständig ist das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die im Ausland lebende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Standesamtes gegeben ist, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit 10 Monate. Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Urkunden fertig sind, werden Sie unverzüglich von Ihrer Auslandsvertretung informiert.

Gebühren

a) Gebühren des Generalkonsulats: Für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung mit Ehenamenserklärung wird eine Gebühr von 79,57 EURO (gemäß Ziffer 5.1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts, AABGebV), deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten und Schecks können nicht akzeptiert werden. Sofern im Rahmen des Antrags die Kopiebeglaubigungen durch die Auslandsvertretung angefertigt werden, fallen weitere Gebühren an (zwischen 24,59 Euro und 27,16 Euro).

b) Gebühren des Standesamtes: Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist gebührenpflichtig. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich sein, je nachdem in welchem Bundesland das Standesamt seinen Sitz hat. Die Gebühren des Standesamts können nur per Banküberweisung bezahlt werden. Bitte wenden Sie sich dazu nach Eingang der Zahlungsaufforderung an Ihre Bank, die Zahlung in den Auslandsvertretungen ist NICHT möglich.

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie Online-Terminvergabe

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