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Reisen mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln
Der Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen strengen Vorschriften.
Reisen mit Arzneimitteln
Verbringungsverbot
In Deutschland nicht zugelassene oder nicht registrierte Arzneimittel unterliegen nach § 73 Absatz 1 AMG (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz) einem Verbringungsverbot. Das heißt, dass diese Arzneimittel von Privatpersonen grundsätzlich nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen.
Ausnahmen vom Verbringungsverbot
Das Verbringungsverbot für nicht zugelassene und nicht registrierte Arzneimittel gilt nicht für das Verbringen von Arzneimitteln im Rahmen einer Einreise für den persönlichen Bedarf (Reisebedarf).
Sonderregelung zum Reisebedarf (Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat)
Reisende dürfen Arzneimittel bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitführen (§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 oder 7 AMG). In diesem Fall ist weder eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland noch eine Zulassung oder Registrierung der jeweiligen Arzneimittel für Deutschland erforderlich. Unerheblich ist auch, ob es sich um verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Arzneimittel handelt oder nicht. Als „üblicher persönlicher Bedarf“, der bei der Einreise mitgeführt werden darf, ist in der Regel ein Bedarf von maximal drei Monaten, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung für das jeweilige Arzneimittel anzusehen.
Für Betäubungsmittel gelten Besonderheiten, siehe hierzu die ergänzenden Hinweise weiter unten.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zum Thema Reisen mit Arzneimitteln finden Sie hier:
- Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit (nur auf Deutsch)
- Webseite des Zolls (auf Deutsch)
- Webseite des Zolls (auf Englisch)
Versand von Arzneimitteln
Sendungen von Arzneimitteln innerhalb der EU
Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Postversandes grundsätzlich keine Arzneimittel aus einem Mitgliedstaat der EU bestellen. Hiervon gibt es jedoch Abweichungen. Bitte lesen Sie hierzu die Informationen auf der Webseite des Zolls.
Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat
Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Post- oder Kurierversands grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Zolls.
Reisen mit Betäubungsmitteln
Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen Ärztinnen und Ärzte Betäubungsmittel in angemessener Menge für Patientinnen und Patienten verschreiben. Patientinnen und Patienten dürfen die aufgrund einer ärztlichen Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in einer für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Weitere Informationen finden Sie hier: