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Krankenversicherung im nationalen Visumverfahren
- Krankenversicherung in Deutschland
- Muss ich einen Krankenversicherungsschutz im Visumverfahren nachweisen?
- Was ist ein ausreichender Krankenversicherungsschutz?
- Welches Visum erfordert welche Art von Krankenversicherungsschutz? Und wie kann ich diesen Krankenversicherungsschutz nachweisen?
- Ich werde in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Was muss ich beachten?
- Wie kann ich den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nachweisen?
- Welchen Gültigkeitszeitraum muss der Krankenversicherungsschutz abdecken?
Krankenversicherung in Deutschland
In Deutschland wird die Krankenversicherung von zwei unterschiedlichen Systemen getragen: der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Die GKV bietet für fast 90 Prozent der Bevölkerung verlässlichen Gesundheitsschutz. Mehr als 70 Millionen Bürgerinnen und Bürger sind hier versichert.
In Deutschland besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichert sein.
Muss ich einen Krankenversicherungsschutz im Visumverfahren nachweisen?
Ja, der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist eine Regelerteilungsvoraussetzung für jedes Visum der Kategorie D (nationales Visum).
Was ist ein ausreichender Krankenversicherungsschutz?
Ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht dann, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine dem Umfang nach gleichwertige private Krankenversicherung vorliegt.
Der Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben. Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschungsklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten.
Eine Reisekrankenversicherung oder die Europäische Versicherungskarte eines anderen Mitgliedsstaates ist als Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht ausreichend.
Welches Visum erfordert welche Art von Krankenversicherungsschutz? Und wie kann ich diesen Krankenversicherungsschutz nachweisen?
Dauerhafter Aufenthalt
Visum zur Aufnahme einer (Berufs-)Ausbildung
Bei Aufnahme einer (Berufs-)Ausbildung werden Sie ab dem ersten Tag der Ausbildung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit
Bei Aufnahme einer Beschäftigung werden Sie ab dem ersten Arbeitstag versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdient - seit 01.01.2026 sind das als 77.400,00 Euro jährlich bzw. 6.450,00 Euro monatlich - kann in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Visum zum Familiennachzug
Ehegatten und minderjährige Kinder werden in der Regel beitragsfrei über das in Deutschland gesetzlich versicherte Mitglied in der Familienversicherung der GKV mitversichert.
Ist die/der in Deutschland Hauptversicherte privat versichert (PKV), müssen die nachziehenden Familienmitglieder ebenfalls privat versichert werden.
Achtung: Brasilianische Staatsangehörige benötigen für die Familienzusammenführung kein Visum. Der Aufenthaltstitel kann direkt in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Beim Familiennachzug zu einem Deutschen muss für das Visum kein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.
Wir empfehlen in beiden Fällen dennoch den Abschluss einer Versicherung, da die Behandlungskosten sonst selbst getragen werden müssen. Die Bundespolizei kann außerdem bei der Einreise den Versicherungsschutz prüfen.
Visum für Selbstständige
Selbstständige müssen sich krankenversichern und haben die Wahl zwischen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV).
Vorübergehender Aufenthalt
Bei vorübergehenden Aufenthalten kann, sofern keine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V besteht, eine Krankenversicherung auch dann als ausreichend betrachtet werden, wenn sie nicht vollständig dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Hierfür kommen regelmäßig sogenannte Expat-Versicherungen (Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherungen) infrage.
Visum für einen Au-pair-Aufenthalt
Au-pair-Verhältnisse unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Für das Au-pair muss in Deutschland aber eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden (Krankenversicherung einschließlich Unfallversicherung). Viele Vermittlungsagenturen empfehlen auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Gastfamilie.
Visum zur Ausbildungsplatzsuche
Ausbildungsplatzsuchende benötigen eine sogenannte Expat-Versicherung bzw. Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherung für den gesamten geplanten Aufenthalt, da unklar ist, ab wann ggf. Sozialversicherungspflicht besteht und ein Übergang in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Idealerweise wird eine Versicherung mit entsprechender Auflösungsklausel abgeschlossen.
Visum Chancenkarte
Antragstellende für die Chancenkarte benötigen eine sogenannte Expat-Versicherung bzw. Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherung für den gesamten geplanten Aufenthalt, da unklar ist, ab wann ggf. Sozialversicherungspflicht besteht und ein Übergang in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Idealerweise wird eine Versicherung mit entsprechender Auflösungsklausel abgeschlossen.
Visum für einen Forschungsaufenthalt
Forschende, die Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt sind, unterliegen grundsätzlich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.
Forschende, die mit einem Stipendium oder selbst finanziert nach Deutschland gehen, können entweder eine private Krankenversicherung oder eine sogenannte Expat-Versicherung (Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherung) abschließen oder sich innerhalb von drei Monaten nach Einreise freiwillig in der GKV versichern.
Visum für einen Freiwilligendienst
Freiwillige werden vollständig in Deutschland ab Vertragsbeginn bzw. mit Antritt des Freiwilligendienstes in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen.
Visum für einen Praktikumsaufenthalt
Wenn das Praktikum in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe eines eventuell gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle. Es wird eine sogenannte Expat-Versicherung (Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherung) für den gesamten geplanten Aufenthalt benötigt.
Visum für einen Schulaustausch/Schulbesuch
In der Regel verpflichtet sich die jeweilige Austauschorganisation des Dachverbands Arbeitskreis gemeinnütziger Jugendaustausch (AJA) zur Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt und damit auch den Krankenversicherungsschutz der Austauschschülerin bzw. des Austauschschülers gemäß § 68 AufenthG.
Visum für einen Sprachkurs
Sprachschülerinnen und Sprachschüler benötigen eine sogenannte Expat-Versicherung (Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherung) für den gesamten geplanten Aufenthalt, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert werden.
Visum für einen Studienaufenthalt
Studierende werden in der Regel bei Aufnahme des Studiums mit der Immatrikulation versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Visum für einen Working-Holiday-Aufenthalt
In der Regel genügt eine Reisekrankenversicherung nach EU-Norm (inkl. Repatriierung) für den gesamten geplanten Aufenthalt. Es ist aber zu beachten, dass im Falle sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit eine entsprechende Versicherung (§ 5 Abs. 1 SGB V) notwendig werden kann.
Ich werde in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Was muss ich beachten?
Sofern Sie in die gesetzliche (Pflicht-)Krankenversicherung aufgenommen werden, ist zu beachten, dass die gesetzliche Versicherungspflicht erst mit dem entsprechenden Ereignis eintritt, das die Versicherungspflicht begründet, d.h.
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bei Aufnahme einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit/(Berufs-)Ausbildung mit Antritt des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses
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bei Aufnahme eines Studiums mit der Immatrikulation
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im Rahmen der Familienzusammenführung mit Aufnahme in die Familienversicherung bei Wohnsitznahme
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bei Aufnahme eines Freiwilligendienstes ab Vertragsbeginn bzw. mit Antritt des Freiwilligendienstes
Da es im Vorhinein oft nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzungen erfüllt sein werden, genügt für die Überbrückung bis zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung regelmäßig eine sog. Incoming- oder eine Reisekrankenversicherung. Es darf jedoch kein Ausschluss der Leistung bei beabsichtigter Wohnsitznahme bestehen.
Wie kann ich den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nachweisen?
Grundsätzlich steht es allen Aufenthaltszwecken von nationalen Visumanträgen frei, einen Nachweis über die bedingungslose Aufnahme ab Einreise in einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenversicherung aus Deutschland nachzuweisen. Sollte dieses nicht möglich sein, können Sie eine sogenannte Incoming- oder Reisekrankenversicherung vorlegen.
Der Nachweis kann z.B. durch ein Schreiben der gesetzlichen (oder privaten) Krankenkasse erfolgen, dass Sie ab Einreise – bedingungslos - in die Krankenversicherung bzw. Familienversicherung (im Rahmen der Familienzusammenführung) aufgenommen werden.
Welchen Gültigkeitszeitraum muss der Krankenversicherungsschutz abdecken?
Der Gültigkeitszeitraum des bei Einreise bestehenden Versicherungsschutzes muss grundsätzlich die Gültigkeitsdauer des Visums abdecken.