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Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich.
Eine Vaterschaftsanerkennung nach brasilianischem Recht ist möglich und auch in Deutschland rechtsgültig,
- wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien hat oder
- wenn der Vater brasilianischer (und nicht deutscher) Staatsangehöriger ist.
Ist die Mutter Deutsche, der Vater brasilianischer Staatsangehöriger, muss allerdings nach der brasilianischen Vaterschaftsanerkennung in der deutschen Auslandsvertretung noch die Zustimmung der Mutter beurkundet werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist möglich,
- wenn das Kind, zu dem die Vaterschaft anerkannt werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat das Kind dort, wo es seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat, also dort, wo es wirklich lebt, unabhängig vom melderechtlichen Wohnsitz der Eltern) oder
- wenn der anerkennende Mann deutscher Staatsangehöriger ist (auch wenn er außerdem eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt) oder c) wenn der anerkennende Mann staatenlos, Asylberechtigter oder internationaler Flüchtling im Sinne von Artikel 12 der Genfer Flüchtlingskonvention ist und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Anerkennung nach deutschem Recht
Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist möglich,
- a) wenn das Kind, zu dem die Vaterschaft anerkannt werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat das Kind dort, wo es seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat, also dort, wo es wirklich lebt, unabhängig vom melderechtlichen Wohnsitz der Eltern) oder
- b) wenn der anerkennende Mann deutscher Staatsangehöriger ist (auch wenn er außerdem eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt) oder
- c) wenn der anerkennende Mann staatenlos, Asylberechtigter oder internationaler Flüchtling im Sinne von Artikel 12 der Genfer Flüchtlingskonvention ist und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
a) Betroffene Kinder
Die Vaterschaft kann nur zu solchen Kindern anerkannt werden, die aus rechtlicher
Sicht noch keinen Vater haben. Dies ist in der Regel der Fall bei Kindern, deren
Mutter bei Geburt nicht verheiratet war und zu denen die Vaterschaft nicht zuvor von
einem anderen Mann anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Hat das Kind
den (ehemaligen) Ehemann der Mutter als rechtlichen Vater, so kann nach
deutschem Recht die Vaterschaft auch zu diesem Kind ausnahmsweise anerkannt
werden, wenn vor Geburt des Kindes schon ein Scheidungsantrag für die Ehe der
Mutter bei Gericht eingereicht wurde. Allerdings muss in diesem Fall die
Anerkennung innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung erfolgen.
b) Erklärung des Vaters
Der Vater des Kindes kann die Vaterschaft nur selbst anerkennen. Die Anerkennung
ist schon vor der Geburt zulässig. Die Erklärung des Vaters muss öffentlich beurkundet
werden. Die deutschen Auslandsvertretungen sind befugt, Vaterschaftsanerkennungen zur Beurkundung aufzunehmen, sofern sich die Vaterschaft nach deutschem Recht richtet (siehe oben unter 1).
c) Zustimmungen zur Vaterschaftsanerkennung
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen. Die
Anerkennung bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter
insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht, d.h. wenn sie nicht berechtigt ist, ihr Kind
zu vertreten (dies ist nach deutschem Sorgerecht z.B. der Fall, wenn das Kind
volljährig oder die Mutter noch minderjährig ist oder wenn der Mutter die elterliche
Sorge entzogen wurde). Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre
alt ist, kann dabei nur der gesetzliche Vertreter des Kindes der Anerkennung
zustimmen. Ein zwischen 14 und 18 Jahre altes Kind kann nur selbst zustimmen, es
bedarf dazu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Weitere
Zustimmungserfordernisse können sich in Sonderfällen aus dem deutschen Recht
oder aus dem Recht des Staates, dem das Kind angehört, ergeben. Alle zur
Rechtswirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung erforderlichen Zustimmungen
bedürfen der öffentlich beurkundeten Form.
d) Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung / Widerruf
Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, wenn sie den vorstehenden
Erfordernissen entspricht. Unwirksam ist eine Anerkennung unter einer Bedingung
oder einer Zeitbestimmung. Die vor der Geburt des Kindes durchgeführte
Anerkennung kann erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden. Die
Anerkennung der Vaterschaft zum Kind einer verheirateten Mutter (s. oben unter a)
wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Ehe der
Mutter wirksam. Ist die Anerkennung ein Jahr nach ihrer Beurkundung noch nicht
wirksam geworden (z.B. wegen fehlender Zustimmung der Kindesmutter), kann der
Mann sie widerrufen.
e) Rechtsfolgen
Verwandtschaft mit dem Vater Durch die Anerkennung treten nach deutschem Recht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.
Elterliche Sorge
Für die elterliche Sorge gilt aus deutscher Sicht das Recht des Staates, in dem das
Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutsches Sorgerecht ist daher
anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Im
deutschen Sorgerecht hat das Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die elterliche Sorge, d.h. in der Regel hat die Mutter
weiterhin die alleinige elterliche Sorge. Nachdem die Vaterschaftsanerkennung
wirksam geworden ist, können die Eltern jedoch erklären, gemeinsam die elterliche
Sorge übernehmen zu wollen. Diese sog. Sorgeerklärungen können in der deutschen
Auslandsvertretung beurkundet werden. Gemeinsame elterliche Sorge erhalten die
Kindeseltern zudem automatisch, wenn sie einander heiraten.
Staatsangehörigkeit des Kindes
Ist der Vater deutscher Staatsangehöriger, so ist ein nach dem 30.06.1993
geborenes Kind von Geburt an Deutscher, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt
worden ist. Außerdem erwirbt ein nach dem 31.12.1999 in Deutschland geborenes
Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der ausländische
Vater bei Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hatte und in der Bundesrepublik Deutschland ein unbefristetes
Aufenthaltsrecht besitzt.
Anerkennung nach ausländischem Recht
Wird die Vaterschaft zu einem Kind nach ausländischem Recht anerkannt (aus deutscher
Sicht möglich, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn der Vater ausländischer Staatsangehöriger ist), so sind die Anerkennungsvorschriften dieses Rechts zu erfüllen. Über die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anerkennung der Vaterschaft im jeweiligen Recht sollten sich die Beteiligten bei einer deutschen Auslandsvertretung beraten lassen. Besitzt das Kind nicht bzw. nicht ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Staates, nach dessen Recht die Anerkennung erfolgt, so sind für eine in Deutschland wirksame Vaterschaftsanerkennung zusätzlich die Zustimmungserfordernisse zu erfüllen, die im Recht des Staates existieren, dem das Kind angehört.
Deutsch-brasilianische Familien, Geburt des Kindes in Brasilien
Eine Vaterschaftsanerkennung nach brasilianischem Recht ist möglich und auch in Deutschland rechtsgültig,
- a) wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien hat oder
- b) wenn der Vater brasilianischer (und nicht deutscher) Staatsangehöriger ist.
Die Geburt eines Kindes in Brasilien muss beim zuständigen brasilianischen Zivilstandsamt (Cartório) beurkundet werden. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt normalerweise durch entsprechende Erklärung des Vaters gegenüber dem Zivilstandesamt im Rahmen der Geburtsbeurkundung des Kindes. Aus der dann erstellten Abschrift aus dem Geburtenregister („Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“) geht hervor, dass der Vater bei der Beurkundung dabei war und die Geburt dem Zivilstandesamt angezeigt hat.
Ist die Mutter deutsche, der Vater brasilianischer Staatsangehöriger, muss allerdings nach der brasilianischen Vaterschaftsanerkennung in der deutschen Auslandsvertretung noch die Zustimmung der Mutter beurkundet werden, während dies im umgekehrten Fall (Mutter Brasilianerin, Vater Deutscher) nicht notwendig ist.