Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Sie würden gerne wissen, ob bzw. wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können? Sie möchten eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben und dafür die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben?
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann unter anderem durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag, Eintritt in fremde Streitkräfte, Adoption oder Verzicht verloren gehen. Informationen des zuständigen Bundesverwaltungsamts zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier.
Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
Bis zum 27. Juni 2024 gilt: Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag hin erwerben, verlieren Sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Vor dem Verlust können Sie sich durch eine Beibehaltungsgenehmigung schützen. Diese muss zum Zeitpunkt der Annahme ausgehändigt und noch gültig sein.
Minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder können die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie auf zeitgleichen Antrag mit den sorgeberechtigten, deutschen Eltern eingebürgert werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ausnahme
Seit dem 28.08.2007 führt die Annahme einer Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Beispiel: João hat die deutsche und die brasilianische Staatsangehörigkeit. Er beantragt die US-amerikanische Einbürgerung, weil er mit einer Amerikanerin verheiratet ist. Durch die Einbürgerung verliert er automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verlust durch Eintritt in fremde Streitkräfte
Seitdem 01.01.2000 gilt:
Wenn Sie freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintreten, verlieren Sie unter folgenden Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit:
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit dieses Staates
UND
- Sie haben vorab keine Zustimmung des Bundesministeriums für Verteidigung eingeholt.
In Brasilien sind die Polícia Militar und die Feuerwehr Teil der Streitkräfte.
Ausnahme
Seit 01.07.2011 gilt eine pauschale Zustimmung für den Eintritt in die Streitkräfte folgender Staaten:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
- Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)
- Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (derzeit Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigten Staaten von Amerika)
Beispiel: Maria hat die deutsche und die brasilianische Staatsangehörigkeit. Sie arbeitet bei der brasilianischen Polícia Militar. ODER: Sie leistet nach ihrem Medizin- /Pharmazie- /Zahnmedizin- /Tiermedizinstudium als Ärztin ihren Wehrdienst. Durch diese freiwillige Verpflichtung verliert sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verlust durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland
Seitdem 09.08.2019 gilt:
Wenn Sie sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn Sie würden sonst staatenlos.
Verlust durch Eheschließung
Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, auch wenn sie dadurch staatenlos wurden.
Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden.
Sollten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung verloren haben, können Sie sich ggf. wieder einbürgern lassen.
Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.
Beispiel: Großmutter Erika, geboren in Hamburg und 1940 nach Brasilien emigriert, hat 1943 einen brasilianischen Staatsangehörigen geheiratet. Dadurch hat sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Verlust durch Legitimation
Bis 31.03.1953 verlor ein nichtehelich geborenes Kind durch die nachträgliche Eheschließung der rechtlichen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es dadurch die Staatsangehörigkeit des Vaters erwarb.
Beispiel: Ana wurde 1951 als Kind von der Deutschen Erika und dem Brasilianer Pedro geboren. Ihre Eltern waren damals nicht verheiratet. 1953 heiraten Erika und Pedro. Dadurch erwirbt Ana die brasilianische Staatsangehörigkeit von ihrem Vater, aber verliert die deutsche ihrer Mutter.
Verlust durch Adoption
Seit 01.01.1977 verliert ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn es
- von ausländischen Eltern adoptiert wird,
- nicht weiter mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt und
- durch die Adoption die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern erhält.
Für Adoptionen bis 31.12.1976 galt dies nicht - Betroffene blieben weiterhin Deutsche.
Verlust durch Auslandsaufenthalt vor 1914
Dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn sich die Person nicht bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (= Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hat eintragen lassen oder weiterhin Pässe beantragt hat.
Möchten Sie geltend machen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit von jemandem ableiten, der vor 1904 ausgewandert ist? Dann ist dieser Verlustgrund von entscheidender Bedeutung für Sie: Hat sich Ihr Vorfahre nicht regelmäßig beim Konsulat registriert, so hat er automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte sie nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Verzicht
Wenn Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie durch schriftliche Erklärung Ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Damit die Erklärung rechtswirksam wird, bedarf es dazu der Genehmigung der Staatsangehörigkeitsbehörde (Verzichtsurkunde). Der Verzicht wird mit Aushändigung der Verzichtsurkunde wirksam.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Entlassung
Sie können auf Antrag aus Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn Sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen möchten und dieser Staat die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit davon abhängig macht. Dabei muss gewährleistet werden, dass Sie nicht staatenlos werden. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Urkunde über die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (Entlassungsurkunde).
Weitere Informationen finden Sie hier.