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Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

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Allgemeine Informationen

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft.

Zuständigkeit

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.

Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.

Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.

Anmeldung der Erklärung

Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBBG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung anzumelden. Anmeldungen können bereits jetzt abgegeben werden.

Die Anmeldung kann persönlich vor Ort bei einem deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig.

Für die schriftliche Anmeldung können Sie diesen Vordruck verwenden.

Abgabe der Erklärung

Nach Bestätigung der Anmeldung können Sie einen Termin bei Ihrer Auslandsvertretung vereinbaren der zwischen drei und fünf Monaten nach der Anmeldung liegen sollte. Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung dem deutschen Standesamt zugehen, anderenfalls verfällt die Anmeldung. Bitte bringen Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis, Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde mit. Die Auslandsvertretung wird Ihre Unterschrift auf der Erklärung beglaubigen und die Erklärung mit weiteren Unterlagen an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer volljährigen Person PDF / 162 KB

Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts können Sie anschließend einen neuen Reisepass mit den geänderten Angaben beantragen. Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

Erklärung durch Minderjährige

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern). Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde.

Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (ab 14 Jahre) PDF / 167 KB

Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern) die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde.

Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (unter 14 Jahre) PDF / 169 KB

Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann bereits vor Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

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