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Wiedergutmachung

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Entschädigung für NS-Unrecht - Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland ist sich der besonderen Verantwortung für das durch das NS-Regime verübte Unrecht bewusst. Daher haben alle Bundesregierungen der moralischen und finanziellen Wiedergutmachung besondere Priorität eingeräumt. Bereits unmittelbar nach Kriegsende wurden Regelungen hierfür getroffen.

Allgemeine Informationen bezüglich Wiedergutmachung finden Sie auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes und des Bundesfinanzministeriums sowie im Themenportal Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.

Zwei Broschüren zum Thema gibt es zum Herunterladen auch auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums:
Wiedergutmachung von NS-Unrecht
Kalendarium zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht

Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

Nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) konnten Verfolgte des NS-Regimes Wiedergutmachungszahlungen verlangen. Alle Antragsfristen für diese Zahlungen sind abgelaufen.

Für Fragen bezüglich Ihrer BEG-Rente, Adress- und Kontoänderungen oder andere Informationen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Entschädigungsbehörde. Es gibt mehrere Entschädigungsbehörden in Deutschland, die Mehrzahl der BEG-Renten für Empfänger in Australien wird von der folgenden Behörde verwaltet:

Landesamt für Finanzen
Amt für Wiedergutmachung
Postfach 1465
54434 Saarburg
Tel.: 0049 (0) 6581 921 0
Fax: 0049 (0) 6581 921 150
E-Mail: Poststelle.AfW@lff.fin-rlp.de

Richtlinie der Bundesregierung zu Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten

Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.

Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod des ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

Nähere Informationen finden Sie hier: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Ghettorente/ZRBG und Einmalzahlungen

Ghettorente/ZRBG

Seit 1997 können Holocaust-Überlebende, die während ihrer Inhaftierung in einem von Nazi-Deutschland errichteten Ghetto gegen Entgelt aus freiem Willen gearbeitet haben, eine deutsche Sozialversicherungsrente erhalten. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist unter dem Namen „Ghettorente“ bzw. seiner Abkürzung „ZRBG“ (Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto) bekannt und wurde 2002 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Anspruchsberechtigt ist, wer im oder außerhalb eines Ghettos gearbeitet hat. Die Antragsfrist für einen fixen Rentenbeginn 1. Juli 1997 endete im Juni 2003.

Das ZRBG ist mit Gesetz vom 15. Juli 2014 geändert worden.

Nach der Änderung soll die allgemein im deutschen Sozialrecht gültige vierjährige Ausschlussfrist für Rückzahlungen nicht mehr auf Ghettorenten angewandt werden.

Dies bedeutet, dass alle berechtigten Rentenempfängerinnen und -empfänger ihre Renten, die aus einem Beschäftigungsverhältnis in einem Ghetto stammen, rückwirkend vom 1. Juli 1997 ausgezahlt bekommen können. Ursprünglich war dies nur für ZRBG-Antragstellende möglich, die rechtzeitig vor der Antragsfrist im Juni 2003 einen Antrag gestellt hatten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Ansprechpartnerin für in Brasilien lebende Rentenempfängerinnen und -empfänger ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See. Dort erhalten Sie telefonisch unter der nachfolgenden Telefonnummer Rat und Hilfe: 0049 (0)234 304-0.

Einmalzahlung

Gemäß der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, kann zudem eine Einmalzahlung beantragt werden

Die Arbeitsgruppe Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit (AG AfG) im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) entscheidet über Anträge auf Einmalzahlung für eine Tätigkeit in einem Ghetto während der NS-Zeit.

Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV)

Für dieselbe Arbeit kann inzwischen sowohl eine Einmalzahlung, als auch ein Rentenbezug gewährt werden. Antragstellende können beide Anträge parallel stellen. Antragsstellende, deren Anträge in der Vergangenheit abgelehnt wurden, da bisher die Auszahlung lediglich einer Leistung bewilligt wurde, werden von der zuständigen Behörde automatisch informiert.

Entschädigungsleistungen für im Kindesalter Verfolgte („Child Survivor Fund“)

Am 01.01.2015 trat eine Vereinbarung der Jewish Claims Conference mit der Bundesregierung in Kraft, nach der ab dem 01.01.1928 geborene Personen jüdischen Glaubens, die im Kindesalter unter Verfolgung durch die Nationalsozialisten litten („Child Survivors“), eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 € für medizinische oder psychologische Behandlung erhalten können.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite der Jewish Claims Conference.

Die Zuständigkeit für Personen mit Wohnsitz in Brasilien liegt bei der Claims Conference in den Vereinigten Staaten von Amerika:

Claims Conference
PO Box 1215
New York, NY 10113
USA

Zwangsarbeiterentschädigung

Zur Entschädigung vor allem ehemaliger Zwangsarbeiterinnen und -arbeiter wurde durch Gesetz vom 2. August 2000 (zuletzt geändert am 21. Dezember 2006) die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) errichtet und mit einem Stiftungsvermögen von insgesamt 5,16 Milliarden Euro ausgestattet. Dieser Beitrag wurde von der Bundesrepublik Deutschland und von deutschen Unternehmen aufgebracht.

Aufgabe der Stiftung war es, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an Betroffene bereitzustellen.

Inzwischen sind die Stiftungsmittel nahezu vollständig ausbezahlt worden; rund 1,7 Millionen ehemaliger Zwangsarbeiterinnen und -arbeiter des Deutschen Reiches in knapp 100 Ländern haben eine Entschädigung erhalten. Der überwiegende Teil der Gesamtentschädigungssumme von 4,362 Milliarden Euro ging an ehemalige Zwangsarbeiterinnen und -arbeiter in Belarus (Weißrussland), Polen, Russland und in der Ukraine.

Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden.

Ein Teilbetrag von 700 Millionen DM aus dem Stiftungsvermögen wurde für den sogenannten Zukunftsfonds reserviert, den heute noch aktiven Teil der Stiftung EVZ, der aus den jährlichen Kapitaleinkünften Projekte des Gedenkens und der Erinnerung an die Opfer der NS-Herrschaft einschließlich Projekten der Begegnung mit Zeitzeugen und der Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen fördert.

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“.

Jewish Claims Conference

Die Jewish Claims Conference (JCC) wurde 1951 mit dem Ziel gegründet, den jüdischen Opfern des Nationalsozialismus wenigstens ein Mindestmaß an Gerechtigkeit wiederfahren zu lassen, indem sie sich um finanzielle Entschädigung und Rückerstattung von enteigneten oder verloren gegangenen Besitztümern bemüht.

Seit 1952 hat die Bundesrepublik Deutschland jüdischen Opfern über die JCC mehr als 60 Milliarden USD an Entschädigungsgeldern ausgezahlt.

Die Claims Conference verwaltet Programme für direkte Zahlungen an bestimmte berechtigte Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gemäß den Richtlinien der Bundesregierung hinsichtlich des Verfolgungsschicksals und des heutigen Wohnsitzes (z.B. Härtefonds, Kindertransportfonds, Child Survivor Fund u.a.)

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der JCC.

Nicht-jüdische Verfolgte

Nicht-jüdische Verfolgte können sich für Anträge und Beratung an den Bundesverband

Information und Beratung für NS-Verfolgte wenden.

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