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Vorgehen bei Tod einer rentenempfangenden Person
Deutsche Rentenversicherung/Ghettorenten (ZRBG)
Wenn eine Rentenempfänger bzw. ein Rentenempfänger stirbt, muss die Deutsche Rentenversicherung schriftlich über den Sterbefall informiert werden, damit die Rentenzahlung eingestellt werden kann. Dies kann grundsätzlich durch die Angehörigen selbst geschehen. Folgende Informationen/Dokumente müssen an die Deutsche Rentenversicherung weiter geleitet werden:
- Name und Geburtsdatum der rentenempfangenden Person
- Sterbedatum
- Renten-/Versicherungsnummer und Name der Rentenbehörde (zu finden auf dem Rentnerausweis oder einem früheren Schreiben der Rentenbehörde)
- Name und Kontaktdaten der Erbinnen und Erben
- Wenn möglich fügen Sie die Sterbeurkunde oder Sterbebescheinigung der Ärztin/des Arztes bei (in Einzelfällen verlangt der Rententräger eine beglaubigte Kopie und/oder eine Übersetzung der Sterbeurkunde, ggfs. mit Apostille)
Die Rente wird noch für den Monat gezahlt, in dem die bzw. der Rentenberechtigte gestorben ist. Alle anderen eingehenden Rentenzahlungen müssen an die Deutsche Rentenversicherung zurückerstattet werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Rentenbehörde eine gewisse Bearbeitungszeit zur Einstellung der Rente benötigt. Da viele Renten zu Beginn des Monats gezahlt werden, kommt es häufig zu Überzahlungen. Die Rentenbehörde versucht diese Überzahlungen entweder direkt von der Bank, bei der die bzw. der Rentenberechtigte ihr bzw. sein Konto hatte, zurückzuerhalten oder setzt sich mit den Angehörigen in Verbindung. Sollte die Rente per Scheck gezahlt worden sein, lösen Sie Schecks, die der Rentenempfängerin bzw. dem Rentenempfänger nicht mehr zustanden, bitte nicht ein.
Fast alle deutschen Altersrenten werden im Auftrag der Deutschen Rentenversicherungen durch den Renten-Service ausgezahlt. Sofern die Rente vom Renten-Service gezahlt wird, senden Sie die Sterbemitteilung an:
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 Berlin
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung und des Renten-Service.
Für die Beantragung einer Hinterbliebenenrente wenden Sie sich bitte an den für die Rentenzahlung zuletzt zuständigen Versicherungsträger. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wiedergutmachung
Wenn eine Rentenempfängerin bzw. ein Rentenempfänger stirbt, muss die Wiedergutmachungsbehörde über den Sterbefall informiert werden, damit die Rentenzahlung eingestellt werden kann. Dies kann grundsätzlich durch die Angehörigen selbst geschehen.
Die Sterbemitteilung sowie Dokumente und Informationen zur Rentenempfängerin bzw. zum Rentenempfänger senden Sie bitte direkt an die Wiedergutmachungsbehörde.
Ansonsten gilt das o.a.
Zu Übergangsleistungen für hinterbliebene Ehepartnerinnen und Ehepartner wenden Sie sich bitte an die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).