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Namensführung volljähriger Kinder, die ab dem 01.09.1986 geboren sind

Artikel

Allgemeine Informationen

Volljährige, ehelich geborene Kinder, die ab dem 01.09.1986 im Ausland geboren sind, müssen für die Ausstellung eines deutschen Ausweisdokumentes zunächst den Nachnamen bestimmen, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen und bisher noch keine Namenserklärung abgegeben oder eine Geburtsurkunde beantragt worden ist.

Wann wird keine Namenserklärung benötigt?

Kinder, die zwischen dem 01.09.1986 und dem 31.3.1994 geboren sind und während dieser Zeit bereits einen deutschen Reisepass oder Personalausweis erhalten haben, führen den Nachnamen, auf den dieses Dokument ausgestellt worden ist. In diesem Fall ist das in dem betreffenden Zeitpunkt ausgestellte Reisedokument mit vorzulegen, wenn ein Reisepass beantragt wird.
Die Namenserklärung kann für volljährige Kinder nur nach deutschem Recht abgegeben werden.
Dies bedeutet, dass die Erklärenden dabei die Möglichkeit haben, zwischen dem vollständigen Nachnamen des Vaters und Mutter zu wählen, den das jeweilige Elternteil zum Zeitpunkt der Namenserklärung trägt.
Eine andere Wahlmöglichkeit besteht nach geltender Rechtslage nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes PDF / 85 KB
  • Geburtsurkunde des Kindes* - Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Geburtsurkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Für Kinder, die nicht in der Ehe geboren sind, ist immer die Abschrift aus dem Geburtenregister „Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“ vorzulegen.
  • Heiratsurkunde* der Eltern bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern.
  • Geburtsurkunden* beider Eltern. Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Geburtsurkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden.
  • Sofern die Mutter bereits verheiratet war: Eheurkunde* der Vorehe, Eheauflösungsnachweis*) (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde.
  • Reisepass bzw. Personalausweise aller Staatsangehörigkeiten beider Elternteile sowie des Kindes. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates (z.B. im Falle der brasilianischen Staatsangehörigkeit: Kopie des brasilianischen Reisepasses [nur Doppelseite mit Bild] oder Personalausweises [identidade RG]. Achtung: Spezialausweise für bestimmte Berufsgruppen [Ärzte, Rechtsanwälte etc.] und Führerscheine können nicht akzeptiert werden!)
  • Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils oder von dessen Eltern.
  • Wenn keiner der Elternteile in Deutschland gemeldet, im Reisepass jedoch noch ein innerdeutscher Wohnsitz eingetragen ist: Abmeldebescheinigung.

*Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretungen, siehe hier

Deutsche Standesämter bestehen in der Regel auf der Vorlage von brasilianischen Urkunden mit „Apostille“. Bitte informieren Sie sich zunächst beim zuständigen deutschen Standesamt, ob die aus Brasilien stammenden Urkunden mit Apostille vorzulegen sind.
Das Standesamt I in Berlin erkennt die brasilianischen Urkunden ohne Apostille an. Außerdem werden durch ein cartório beglaubigte Kopien auch akzeptiert.
Nähere Informationen zur Apostille (ehemals Legalisationen) finden Sie auf der Seite der deutschen Auslandsvertretungen unter hier

Verfahren

Sobald die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen (einschließlich Übersetzung durch amtlich vereidigten Übersetzer), kann die Namenserklärung bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden.
Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.

Alle Dokumente müssen der Auslandsvertretung zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt entweder im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Beglaubigte Kopien der Originale können i.d.R. entweder durch ein brasilianisches Cartório oder durch die Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) erstellt werden.
Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen deutschen Standesamt, ob durch ein brasilianisches cartório beglaubigte Kopien der Dokumente akzeptiert werden.
Außerdem wird ein zweiter Satz unbeglaubigter („einfacher“) Fotokopien der Unterlagen benötigt.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit durchschnittlich 3 Monate. Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Namensbescheinigung in der Auslandsvertretung eingegangen ist, werden Sie unverzüglich informiert.

Gebühren

Die Unterschrift des/der Erklärenden muss auf dem Formantrag beglaubigt werden. Hierfür erhebt die deutsche Auslandsvertretung eine Gebühr von 79,57 EURO (gemäß Ziffer 5.1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts, AABGebV), deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten und Schecks können nicht akzeptiert werden.

Sofern im Rahmen des Antrages die Kopiebeglaubigungen durch die Auslandsvertretung angefertigt werden, fallen weitere Gebühren an (zwischen 24,59 Euro und 27,16 Euro).
Einige Zeit nach Antragstellung wird das zuständige Standesamt per E-Mail bitten, die Gebühr für die Namensbescheinigung zu überweisen (z.B. erhebt das Standesamt I Berlin 12,00 Euro für die genannte Bescheinigung). Bitte wenden Sie sich dazu nach Eingang der Zahlungsaufforderung an Ihre Bank, die Zahlung in den Auslandsvertretungen ist NICHT möglich.

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier

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