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Namensführung für ein volljähriges Kind (Geburt ab dem 01.09.1986)

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Allgemeine Informationen

Volljährige, ehelich geborene Kinder, die ab dem 01.09.1986 im Ausland geboren sind, müssen für die Ausstellung eines deutschen Ausweisdokumentes zunächst den Nachnamen bestimmen, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen und bisher noch keine Namenserklärung abgegeben oder eine Geburtsurkunde beantragt worden ist.

Die Namenserklärung kann für volljährige Kinder nur nach deutschem Recht abgegeben werden.

Dies bedeutet, dass die Erklärenden dabei die Möglichkeit haben, zwischen dem vollständigen Nachnamen des Vaters und Mutter zu wählen, den das jeweilige Elternteil zum Zeitpunkt der Namenserklärung trägt.

Eine andere Wahlmöglichkeit besteht nach geltender Rechtslage nicht. Ab Mai ist es möglich durch einmalige Erklärung den Namen so zu wählen, wie es in der Geburtsurkunde steht. Sollten Sie dies wünschen, empfehlen wir Ihnen bis Mai 2025 abzuwarten.

Wann wird keine Namenserklärung benötigt?

Kinder, die zwischen dem 01.09.1986 und dem 31.3.1994 geboren sind und während dieser Zeit bereits einen deutschen Reisepass oder Personalausweis erhalten haben, führen den Nachnamen, auf den dieses Dokument ausgestellt worden ist. In diesem Fall ist das in dem betreffenden Zeitpunkt ausgestellte Reisedokument mit vorzulegen, wenn ein Reisepass beantragt wird.

Ebenfalls wird keine Namenserklärung benötigt, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren.

Fehlende Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen und Sie müssen einen neuen Termin buchen.

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie folgende Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie zu Ihrem Termin mit:

Fehlende Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen und Sie müssen einen neuen Termin buchen.

  • Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“
    • Für Kinder, die nicht in der Ehe geboren sind, ist immer die Abschrift aus dem Geburtenregister „Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“ vorzulegen
    • Sofern ein Elternteil bereits verheiratet war: Eheurkunde der - Vorehe, Eheauflösungsnachweis (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde
  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.

  • Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“
    • Für Kinder, die nicht in der Ehe geboren sind, ist immer die Abschrift aus dem Geburtenregister „Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“ vorzulegen
    • Sofern ein Elternteil bereits verheiratet war: Eheurkunde der - Vorehe, Eheauflösungsnachweis (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde
  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.

  • Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“
    • Für Kinder, die nicht in der Ehe geboren sind, ist immer die Abschrift aus dem Geburtenregister „Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“ vorzulegen
    • Sofern ein Elternteil bereits verheiratet war: Eheurkunde der - Vorehe, Eheauflösungsnachweis (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde
  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.

  • Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.
  • Reisepässe, Personalausweise (carteira de identidade) und Apostillen müssen nicht übersetzt werden
  • ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates (z.B. im Falle der brasilianischen Staatsangehörigkeit: Kopie des brasilianischen Reisepasses [nur Doppelseite mit Bild] oder Personalausweises

  • Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde oder deutsche Geburtsurkunde des deutschen Elternteils

  • Wenn keiner der Elternteile in Deutschland gemeldet, im Reisepass jedoch noch ein innerdeutscher Wohnsitz eingetragen ist.

Deutsche Standesämter bestehen in der Regel auf die Vorlage von brasilianischen Urkunden mit Apostille. Sofern Sie noch nie in Deutschland einen Wohnsitz innehatten, ist das Standesamt I zuständig. Das Standesamt I verzichtet auf die Anbringung von Apostille. Bei allen anderen Standesämtern informieren Sie sich bitte zunächst beim zuständigen deutschen Standesamt, ob die aus Brasilien stammenden Urkunden mit Apostillen vorzulegen sind. Nähere Informationen zur Apostille (ehemals Legalisationen) finden Sie hier.

Verfahren

Sobald die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen, kann der Antrag von dem volljährigen Kind bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden.

Zuständig für die Ausstellung der Namensbescheinigung ist immer ein Standesamt in Deutschland. Die Auslandsvertretung wirkt nur an der Aufnahme der Erklärung mit und übersendet diese dann das Standesamt.

Standesamt I

Innerhalb von drei Monaten sollten Sie eine Rückmeldung über die Gebühren per E-Mail erhalten. Erst nach Zahlung der Gebühren wird die Bescheinigung ausgestellt.

Andere Standesämter

Grundsätzlich wird sich das zuständige Standesamt mit Ihnen oder der Auslandsvertretung direkt in Verbindung setzen und Sie erhalten zu gegebener Zeit die entsprechenden Informationen und die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit durchschnittlich 3-4 Monate. Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Namensbescheinigung in der Auslandsvertretung eingegangen ist, werden wir Sie unverzüglich informiert.

Gebühren

Hier ist zu unterscheiden zwischen:

Gebühren der deutschen Auslandsvertretungen

  • Für die Beglaubigung der Unterschriften für den Antrag zur Abgabe einer Namenserklärung wird eine Gebühr von 79,57 Euro erhoben

  • Für Kopiebeglaubigungen fallen weitere Gebühren zwischen 24,61 Euro und 27,16 Euro an (je nach Auslandsvertretung)

Die Gebühren müssen bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro entrichtet werden. Euro-Bargeld, Debitkarten, Schecks, PIX-Zahlungen können nicht akzeptiert werden.

Gebühren deutscher Standesämter

  • Die Bescheinigung über die Namensführung ist gebührenpflichtig. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also von Standesamt zu Standesamt variieren, je nachdem in welchem Bundesland das Standesamt seinen Sitz hat. Die Gebühren des Standesamts können per Banküberweisung oder internationaler Kreditkatenzahlung bezahlt werden. Die deutschen Auslandsvertretungen können nicht bei der Zahlung unterstützend tätig werden.

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier

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