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Namenserklärung für ein Kind

10.07.2023 - Artikel

Allgemeine Informationen

Durch eine Namenserklärung bestimmen die Inhaber der elterlichen Sorge (also in der Regel die Eltern des Kindes) für ihr gemeinsames Kind einen Familiennamen.
Die Erklärung wird von der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung aufgenommen und dem zuständigen deutschen Standesamt übersandt. Die Namenserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem deutschen Standesamt zugegangen ist. Sie ist unwiderruflich, kann nach ihrem Wirksamwerden also nicht mehr geändert werden.

Wann wird keine Namenserklärung benötigt?

Keine Namenserklärung wird benötigt, wenn das Kind nur unter der elterlichen Sorge eines Elternteils steht. In diesen Fällen erhält das Kind automatisch den Familiennamen, der in der Regel allein sorgeberechtigten Mutter, ohne dass eine Erklärung notwendig wäre.
Ebenfalls wird keine Namenserklärung benötigt, wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, z.B. weil sie in Deutschland geheiratet und vor dem Standesbeamten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben. In diesem Fall wird der Ehename der Eltern automatisch Geburtsname des Kindes, ohne dass es einer Erklärung bedürfte.
Wenn für ein anderes gemeinsames Kind der Eltern bereits nach deutschem Recht ein Familienname bestimmt worden ist, erstreckt sich dieser Name automatisch auf das andere Geschwisterkind, auch in diesem Fall ist keine Namenserklärung erforderlich.

Wann und weshalb wird eine Namenserklärung benötigt?Immer dann, wenn ein Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern steht und diese keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, ist eine Namenserklärung für das Kind erforderlich.
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dies gilt auch für Kinder, die von Geburt beide Staatsangehörigkeiten, also die deutsche und die brasilianische besitzen. Der in der brasilianischen Geburtsurkunde eines solchen Kindes eingetragene Familienname, der von brasilianischen Behörden aufgrund des brasilianischen Rechtes festgestellt wurde, ist deshalb nicht automatisch auch der Familienname des Kindes für den deutschen Rechtsbereich. Deshalb wird, auch wenn das Kind in Brasilien bereits einen Namen wirksam führt, oftmals noch eine Namenserklärung notwendig sein, damit das Kind auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam einen Geburtsnamen erhält.
Führt das Kind für den deutschen Rechtsbereich noch keinen Geburtsnamen, so ist die Namenserklärung abzugeben, bevor eine deutsche Auslandsvertretung einen deutschen Kinderreisepass oder Reisepass für das Kind ausstellen kann.
Führt das minderjährige Kind für den deutschen Rechtsbereich schon einen Geburtsnamen, soll jedoch seinen Namen nach ausländischem (z B. brasilianischem) Recht führen (beispielsweise wenn der aus Vater- und Muttername zusammengesetzte Name gewünscht ist), können die Eltern eine Rechtswahl- und Namenserklärung abgeben.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass ein Kind auch bei Volljährigkeit für den deutschen Rechtsbereich noch keinen gültigen Familiennamen führt. In diesem Fall muss das volljährige Kind die Namenserklärung selbst abgeben. Auch kann sich das volljährige Kind nur für die Wahlmöglichkeiten des deutschen Rechts (also Name des Vaters oder der Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung) entscheiden. Die Möglichkeit, einen Namen nach dem Heimatrecht eines ausländischen Elternteils zu wählen, steht diesen Kindern nicht mehr zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

Abhängig u. a. vom Familienstand und der Staatsangehörigkeit der Kindeseltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes werden die folgenden Unterlagen zur Prüfung und Weiterleitung an das zuständige deutsche Standesamt benötigt:

  • Erklärung zur Namensführung eines Kindes PDF / 157 KB
  • Geburtsurkunde des Kindes* - Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Geburtsurkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Für Kinder, die nicht in der Ehe geboren sind, ist immer die Abschrift aus dem Geburtenregister „Certidão de nascimento em inteiro teor, Certidão verbo ad verbum“ vorzulegen.
  • Heiratsurkunde* der Eltern bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern.
  • Geburtsurkunden* beider Eltern. Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Geburtsurkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden.
  • Sofern die Mutter bereits verheiratet war: Eheurkunde* der Vorehe, Eheauflösungsnachweis*) (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde.
  • Reisepass bzw. Personalausweise aller Staatsangehörigkeiten beider Elternteile sowie des Kindes. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates (z.B. im Falle der brasilianischen Staatsangehörigkeit: Kopie des brasilianischen Reisepasses [nur Doppelseite mit Bild] oder Personalausweises [identidade RG]. Achtung: Spezialausweise für bestimmte Berufsgruppen [Ärzte, Rechtsanwälte etc.] und Führerscheine können nicht akzeptiert werden!)
  • Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils oder von dessen Eltern.
  • Wenn keiner der Elternteile in Deutschland gemeldet, im Reisepass jedoch noch ein innerdeutscher Wohnsitz eingetragen ist: Abmeldebescheinigung.

*Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretungen, siehe HIER

Deutsche Standesämter bestehen in der Regel auf der Vorlage von brasilianischen Urkunden mit „Apostille“. Bitte informieren Sie sich zunächst beim zuständigen deutschen Standesamt, ob die aus Brasilien stammenden Urkunden mit Apostille vorzulegen sind.
Das Standesamt I in Berlin erkennt die brasilianischen Urkunden ohne Apostille an. Außerdem werden durch ein cartório beglaubigte Kopien auch akzeptiert.
Nähere Informationen zur Apostille (ehemals Legalisationen) finden Sie auf der Seite der deutschen Auslandsvertretungen unter: HIER

Verfahren

Sobald die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen (einschließlich Übersetzung durch amtlich vereidigten Übersetzer), kann die Namenserklärung bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden.
Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.

Alle Dokumente müssen der Auslandsvertretung zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt entweder im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Beglaubigte Kopien der Originale können i.d.R. entweder durch ein brasilianisches Cartório oder durch die Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) erstellt werden.
Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen deutschen Standesamt, ob durch ein brasilianisches cartório beglaubigte Kopien der Dokumente akzeptiert werden.
Außerdem wird ein zweiter Satz unbeglaubigter („einfacher“) Fotokopien der Unterlagen benötigt.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit durchschnittlich 3 Monate. Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Namensbescheinigung in der Auslandsvertretung eingegangen ist, werden Sie unverzüglich informiert.

Gebühren

Die Unterschrift des/der Erklärenden muss auf dem Formantrag beglaubigt werden. Hierfür erhebt die deutsche Auslandsvertretung eine Gebühr von 79,57 EURO (gemäß Ziffer 5.1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts, AABGebV), deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten und Schecks können nicht akzeptiert werden.

Sofern im Rahmen des Antrages die Kopiebeglaubigungen durch die Auslandsvertretung angefertigt werden, fallen weitere Gebühren an (zwischen 24,59 Euro und 27,16 Euro).
Einige Zeit nach Antragstellung wird das zuständige Standesamt per E-Mail bitten, die Gebühr für die Namensbescheinigung zu überweisen (z.B. erhebt das Standesamt I Berlin 12,00 Euro für die genannte Bescheinigung). Bitte wenden Sie sich dazu nach Eingang der Zahlungsaufforderung an Ihre Bank, die Zahlung in den Auslandsvertretungen ist NICHT möglich.

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