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Eheschließung in Deutschland
Informationen zu den zivilrechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen erteilt das Standesamt des Ortes, in dem Sie heiraten möchten.
Die nachfolgenden Informationen über Eheschließungen in Deutschland dienen als erste Orientierung. Sie ersetzen nicht das Einholen von Informationen und Auskünften seitens des zuständigen deutschen Standesamts. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen direkt an das für Sie zuständige Standesamt.
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich kann eine Ehe in der Bundesrepublik Deutschland nur beim Standesamt geschlossen werden. Die Eheschließung ist vorab beim zuständigen Standesamt anzumelden. Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt des Wohnsitzes in Deutschland. Haben die Verlobten verschiedene oder mehrere innerdeutsche Wohnsitze, so können die Verlobten ein Standesamt selbst wählen. Die Ehe selbst kann bei jedem beliebigen deutschen Standesamt geschlossen werden. Nach Prüfung der Ehefähigkeit erhält das Standesamt, bei dem die Eheschließung stattfinden soll, die Unterlagen zur weiteren Veranlassung.
Hat keiner der Verlobten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Eheschließung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Hierzu kann jedes deutsche Standesamt ausgewählt werden.
Informationen zu den zivilrechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen erteilt das Standesamt des Ortes, in dem Sie heiraten möchten. Ist einer der Verlobten nicht deutscher Staatsangehöriger, benötigt er grundsätzlich ein so genanntes „Ehefähigkeitszeugnis“. Dieses Dokument wird vom Heimatland ausgestellt und besagt, dass auch nach dem Recht des Heimatstaates die Voraussetzungen zur Eheschließung vorliegen, beispielsweise dass der Verlobte nicht bereits verheiratet ist.
Ein Ehefähigkeitszeugnis existiert in Brasilien nicht.
Erfahrungsgemäß müssen die brasilianischen Verlobten in der Regel die folgenden Nachweise erbringen:
- eine aktuelle Geburtsurkunde („segunda via“) mit Angaben zum Personenstand*)
- beglaubigte Kopie des Reisepasses (nur die Seiten mit den Personaldaten, Ausweis- /Passnummer, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum sowie der ausstellenden Behörde)
- ggf. Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern aus vorherigen Partnerschaften*)
Heiratsurkunde(n) der Vorehe/n*) - Nachweis über die rechtskräftige Auflösung der Vorehe/n (z. B. Sterbeurkunde der/des früheren Ehegatten oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)*)
Ledigkeitsbescheinigung („atestado de não consta“ / „certidão de solteiro/solteira“) des brasilianischen Geburtsstandesamtes*) oder Eidesstattliche Versicherung der/des brasilianischen Verlobten sowie zweier Bekannten darüber, dass nach ihrem besten Wissen zur Zeit keine Ehe besteht („declaração de duas testemunhas“)*)
Für alle brasilianischen Urkunden muss eine Apostille eingeholt werden, bevor Sie sie dem deutschen Standesamt vorlegen. Informationen zu Apostillen finden Sie hier
*) Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Die Übersetzung muss von einem/einer vereidigten Übersetzer/in vorgenommen werden, wobei einige Standesämter in Deutschland auch Übersetzungen akzeptieren, die von einem/einer in Brasilien vereidigten Übersetzer/in gefertigt wurden, andere Standesämter wiederum bestehen auf einem in Deutschland vereidigten Übersetzer. Sofern Sie beabsichtigen, die Urkunden in Brasilien durch einen vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen, empfehlen wir deshalb vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen deutschen Standesamt.
Eine Liste mit vereidigten Übersetzer*innen finden Sie hier.
Reisepässe, Personalausweise (carteira de identidade) und Apostillen müssen nicht übersetzt werden.