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Ehenamensänderung

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Namenserklärung nach Eheschließung

Wenn Sie eine Ehe geschlossen und bei Eheschließung keine Namenserklärung abgegeben haben, die in Deutschland wirksam ist, ändert sich Ihr Name nicht. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn bei der Eheschließung in Brasilien nur einer der beiden Ehegatten seinen Namen geändert hat. Ohne Namenserklärung kann kein neuer Reisepass mit dem Ehenamen ausgestellt werden.

Allgemeine Informationen

Wenn nur der deutsche Ehepartner im Rahmen der Eheschließung vor dem brasilianischen Standesbeamten seinen Nachnamen geändert hat, ist eine Ehenamenserklärung bei der für den Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung erforderlich, damit die Namensänderung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam wird.

Keine Ehenamenserklärung ist notwendig, wenn beide Ehepartner, durch Erklärung vor dem brasilianischen Standesbeamten, ihrem Familiennamen jeweils den Familiennamen des Ehepartners hinzufügen. Beispiel: Die Ehefrau heißt vor Eheschließung „Musterfrau“, der Ehemann „Modelo Marido“. Bei der Eheschließung in Brasilien bestimmen beide den
gleichlautenden Ehenamen „Musterfrau Modelo Marido“.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular Namenserklärung nach Eheschließung PDF / 56 KB
  • Heiratsurkunde *)
  • Geburtsurkunde*) der Ehefrau
  • Geburtsurkunde*) des Ehemanns
  • ggfs. Geburtsurkunden*) von gemeinsamen Kindern
  • Reisepass oder Personalausweis von beiden Ehepartnern (wenn ein oder beide Ehepartner mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt/en, sind auch die Reisepässe der anderen Staatsangehörigkeiten vorzulegen);
  • Achtung: Spezialausweise für bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte) sowie Führerscheine können nicht akzeptiert werden!
  • ggf. Nachweise über Scheidungen aller früheren Ehen (frühere Heiratsurkunde*) mit Randvermerk über die rechtskräftige Scheidung sowie rechtskräftiges Scheidungsurteil*))
  • ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung (ist eine frühere Ehescheidung vom deutschen Rechtsbereich noch nicht anerkannt worden, kann der entsprechende Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden).
  • Abmeldebescheinigung, wenn keiner der Ehepartner in Deutschland gemeldet, im Reisepass jedoch noch ein innerdeutscher Wohnsitz eingetragen ist

*) Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit 8 Wochen. Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Namensbescheinigung in der Auslandsvertretung eingegangen ist, werden Sie unverzüglich informiert.

Verfahren

Sobald die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen (einschließlich Übersetzung durch amtlich vereidigten Übersetzer), kann die Namenserklärung bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass beide Ehegatten persönlich bei der Auslandsvertretung vorsprechen müssen. Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.

Alle Dokumente müssen der Auslandsvertretung zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt entweder im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Beglaubigte Kopien der Originale können i.d.R. entweder durch ein brasilianisches Cartório oder durch die Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) erstellt werden. Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen deutschen Standesamt, ob durch ein brasilianisches cartório beglaubigte Kopien der Dokumente akzeptiert werden. Außerdem wird ein Satz unbeglaubigter („einfacher“) Fotokopien der Unterlagen
benötigt.

Gebühren

Die Unterschriften beider Ehepartner müssen auf dem Formantrag beglaubigt werden. Hierfür erhebt die Auslandsvertretung eine Gebühr von 79,57 EURO (gemäß Ziffer 5.1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Besonderen Gebührenverordnung des
Auswärtigen Amts, AABGebV), deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten und Schecks können nicht akzeptiert werden. Sofern im Rahmen des Antrags die Kopiebeglaubigungen durch die Auslandsvertretung angefertigt werden, fallen weitere Gebühren an (zwischen 24,59 Euro und 27,16 Euro).

Wenn Sie mit Antragstellung eine Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe bestellen, wird Sie das zuständige deutsche Standesamt einige Zeit nach Antragstellung per E-Mail bitten, die entsprechende Gebühr zu überweisen (z.B. erhebt das Standesamt I Berlin 12,00 Euro für die genannte Bescheinigung). Die Gebühren des Standesamts können nur per Banküberweisung bezahlt werden.

Bitte wenden Sie sich dazu nach Eingang der Zahlungsaufforderung an Ihre Bank, die Zahlung in den Auslandsvertretungen ist NICHT möglich.

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier

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