Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Ehenamensänderung

Artikel

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Ehe geschlossen und bei Eheschließung keine Namenserklärung abgegeben haben, die in Deutschland wirksam ist, ändert sich Ihr Name nicht. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn bei der Eheschließung in Brasilien nur einer der beiden Ehegatten seinen Namen geändert hat. Ohne Namenserklärung kann kein neuer Reisepass mit dem Ehenamen ausgestellt werden.

Wenn nur der deutsche Ehepartner im Rahmen der Eheschließung vor dem brasilianischen Standesbeamten seinen Nachnamen geändert hat, ist eine Ehenamenserklärung bei der für den Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung erforderlich, damit die Namensänderung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam wird.

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie folgende Dokumente im Original oder beglaubigter Kopie zu Ihrem Termin mit:

Fehlende Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags führen und Sie müssen einen neuen Termin buchen.

  • Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“.
  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.

  • Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“.
  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.

  • Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.
  • Reisepässe, Personalausweise (carteira de identidade) und Apostillen müssen nicht übersetzt werden
  • ein Identitätsdokument jedes Heimatstaates (z.B. im Falle der brasilianischen Staatsangehörigkeit: Kopie des brasilianischen Reisepasses [nur Doppelseite mit Bild] oder Personalausweises

  • Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde oder deutsche Geburtsurkunde des deutschen Elternteils

  • Nachweise über Scheidungen aller früheren Ehen (frühere Heiratsurkunde*) mit Randvermerk über die rechtskräftige Scheidung sowie rechtskräftiges Scheidungsurteil*))
  • Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung (ist eine frühere Ehescheidung vom deutschen Rechtsbereich noch nicht anerkannt worden, kann der entsprechende Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden).
  • Alle nach dem 31.12.2017 ausgestellten Urkunden müssen in der Form „inteiro teor“ vorgelegt werden. Vorzugsweise in der Form „inteiro teor digitada“.
  • Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern hier.

  • Wenn keiner der Elternteile in Deutschland gemeldet, im Reisepass jedoch noch ein innerdeutscher Wohnsitz eingetragen ist.

Deutsche Standesämter bestehen in der Regel auf die Vorlage von brasilianischen Urkunden mit Apostille. Sofern Sie noch nie in Deutschland einen Wohnsitz innehatten, ist das Standesamt I zuständig. Das Standesamt I verzichtet auf die Anbringung von Apostille. Bei allen anderen Standesämtern informieren Sie sich bitte zunächst beim zuständigen deutschen Standesamt, ob die aus Brasilien stammenden Urkunden mit Apostillen vorzulegen sind. Nähere Informationen zur Apostille (ehemals Legalisationen) finden Sie hier.

Verfahren

Sobald die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen, kann der Antrag von dem Ehepaar bei der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden.

Zuständig für die Ausstellung der Namensbescheinigung ist immer ein Standesamt in Deutschland. Die Auslandsvertretung wirkt nur an der Aufnahme der Erklärung mit und übersendet diese dann das Standesamt.

Standesamt I

Innerhalb von drei Monaten sollten Sie eine Rückmeldung über die Gebühren per E-Mail erhalten. Erst nach Zahlung der Gebühren wird die Bescheinigung ausgestellt.

Andere Standesämter

Grundsätzlich wird sich das zuständige Standesamt mit Ihnen oder der Auslandsvertretung direkt in Verbindung setzen und Sie erhalten zu gegebener Zeit die entsprechenden Informationen und die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit durchschnittlich 3-4 Monate. Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Namensbescheinigung in der Auslandsvertretung eingegangen ist, werden wir Sie unverzüglich informiert.

Gebühren

Hier ist zu unterscheiden zwischen:

Gebühren der deutschen Auslandsvertretungen

  • Für die Beglaubigung der Unterschriften für den Antrag zur Abgabe einer Namenserklärung wird eine Gebühr von 79,57 Euro erhoben

  • Für Kopiebeglaubigungen fallen weitere Gebühren zwischen 24,61 Euro und 27,16 Euro an (je nach Auslandsvertretung)

Die Gebühren müssen bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro entrichtet werden. Euro-Bargeld, Debitkarten, Schecks, PIX-Zahlungen können nicht akzeptiert werden.

Gebühren deutscher Standesämter

  • Die Nachbeurkundung der Auslandseheschließung im Eheregister ist gebührenpflichtig. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, sie kann also von Standesamt zu Standesamt variieren, je nachdem in welchem Bundesland das Standesamt seinen Sitz hat. Die Gebühren des Standesamts können per Banküberweisung oder internationaler Kreditkatenzahlung bezahlt werden. Die deutschen Auslandsvertretungen können nicht bei der Zahlung unterstützend tätig werden.

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie Online-Terminvergabe

nach oben