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Auslandsadoption

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Hier finden Sie Informationen zum Thema Auslandsadoption.

Adoptiert ein/e Deutsche/r im Ausland ein Kind, kann die Anerkennung dieser Adoption durch ein deutsches Gericht beantragt werden. Der Gesetzgeber sieht hierfür das sogenannte Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren vor. In diesem Verfahren spricht das zuständige deutsche Gericht einen Anerkennungsbeschluss zur ausländischen Adoption aus, der für und gegen alle bindend ist. Allein diese Anerkennung stellt die Wirkungen der ausländischen Adoption verbindlich für alle deutschen Behörden fest.

Soll das Kind in unmittelbarem Zusammenhang mit der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Brasilien nach Deutschland verlegen, handelt es sich um eine Auslandsadoption. In diesem Fall sollte in Brasilien ein Adoptionsverfahren nach dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) durchgeführt werden. Nach Art. 23 HAÜ werden diese Adoptionen aus Brasilien kraft Gesetzes anerkannt, wenn eine Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ vorliegt.

Die Adoptiveltern werden darauf hingewiesen, dass bei einer Adoption im Ausland zur Einreise des Kindes nach Deutschland bzw. Passausstellung eine Einzelfallprüfung durch die Auslandsvertretung durchzuführen ist, die Zeit in Anspruch nimmt. Diese Zeitspanne sollte von Adoptionsbewerbern eingeplant werden kann. Liegt ein Anerkennungsbeschluss des deutschen Gerichts vor, entfällt die Prüfung durch die Auslandsvertretung und Pass (oder Visa) können innerhalb der normalen Bearbeitungszeiten ausgestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz.

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