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Beglaubigungen und Beurkundungen

31.10.2024 - Artikel

Gesetzliche Grundlagen

Die deutschen Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, Beglaubigungen und Beurkundungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einer inländischen Notarin oder Notar aufgenommenen gleich (§§ 2 und 10 Abs. 2 des Konsulargesetzes).
Gesetzliche Grundlage für die Vereinnahmung von Gebühren sind das Bundesgebührengesetz (BGebG) und die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) sowie zusätzlich für das Auswärtige Amt eine Besondere Gebührenverordnung (AABGebV). Weitere Informationen finden Sie hier.

Fotokopiebeglaubigungen

Bei der Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung der Konsularbeamtin oder dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie zum Termin das Original mit, von dem eine Fotokopiebeglaubigung angefertigt werden soll.

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach Ziffer 5.1.3. des Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) und beträgt für jede Kopie zwischen 24,61 Euro und 27,16 Euro.

Soweit glaubhaft gemacht werden kann, dass die beglaubigten Fotokopien für ein Studium (Studierende und Studienbewerberinnen und - bewerber) oder in Wiedergutmachungs- oder Rentenangelegenheiten benötigt werden, ist dieser Service gebührenfrei.

Die Gebühr ist bar in brasilianischen Reais oder per internationaler Kreditkarte (Master- oder Visa-Card) in Euro zu entrichten. Euro-Bargeld, Debitkarten, PIX und Schecks werden nicht akzeptiert.

Unterschriftsbeglaubigungen

Grundsätzliches

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt die Konsularbeamtin oder der Konsularbeamte, dass die Ausstellerin oder der Aussteller persönlich seine Unterschrift vor ihr oder ihm vollzogen oder anerkannt hat. Es ist daher die persönliche Anwesenheit der- oder desjenigen erforderlich, deren oder dessen Unterschrift beglaubigt werden soll.

In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen. Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der eine vollmachtlos vertretene Person einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt. HINWEIS: Möchten Sie Ihre Unterschrift für eine Genehmigungserklärung beglaubigen lassen, müssen Sie die notarielle Bezugsurkunde vorlegen.
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen: HINWEIS: Sofern Sie Ihre Unterschrift in einer Angelegenheit des Handels- und Gesellschaftsrechts beglaubigen lassen möchten, ist die Vorlage einer Vertretungsbefugnis (aktueller Handelsregisterauszug und/oder Kopie der notariellen Bezugsurkunde) erforderlich.
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft (Ausschlagung einer Erbschaft)

Sonderfall: Unterschriftsbeglaubigungen in Geldangelegenheiten (Geld-/Kreditinstitut oder Fonds-/Investmentgesellschaft)

Die deutschen Auslandsvertretungen dürfen keine Legitimationsprüfungen/Identitätsprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vornehmen. Deshalb dürfen die deutschen Auslandsvertretungen insbesondere in folgenden Fällen keine Unterschriften mehr beglaubigen:

  • Konto-/Depot-/Fondseröffnungen,
  • Kontovollmachten,
  • Kreditkartenfreischaltungen,
  • Kreditaufnahmen,
  • Fortsetzung/Auflösung von Geschäftsbeziehungen durch Erbinnen und Erben,
  • Ausnahme: Sperrkontoeröffnungen für Studierende in Deutschland.

Alternative Verfahren sind:

  • Identitätsfeststellung durch eine Auslandsniederlassung des jeweiligen Geld-/Kreditinstituts oder der jeweiligen Fonds-/Investmentgesellschaft oder eines Partnerinstituts/einer Partnergesellschaft in Brasilien
  • ggf. Vornahme der Unterschriftsbeglaubigung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, sofern dies von Ihrem Geld-/Kreditinstitut bzw. Fonds-/Investmentgesellschaft akzeptiert wird,
  • einige Geld-/Kreditinstitute bzw. Fonds-/Investmentgesellschaften bieten eine Identitätsprüfung über das Online-PostIdent-Verfahren oder über das VideoIdent-Verfahren an.

Bitte wenden Sie sich dazu an das Geld-/Kreditinstitut oder an die Fonds-/Investmentgesellschaft, die Ihnen die Unterlagen zugeschickt hat!

Unterschriftsbeglaubigungen bei Grundstücksgeschäften

Wenn Sie ein Grundstück in Deutschland erwerben oder verkaufen möchten, jedoch nicht persönlich bei der notariellen Beurkundung des Vertrags anwesend sein können, empfehlen wir Ihnen, sich vollmachtlos oder nur aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht von jemanden dort vertreten zu lassen. Nach erfolgter Beurkundung des Vertrags müssen Sie diesen nachträglich genehmigen, damit der Vertrag rechtswirksam wird. Die dazu erforderliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Genehmigungserklärung, die in der Regel von der beurkundenden Notarin oder dem Notar entworfen wird, können sie bei den deutschen Vertretungen in Brasilien vornehmen lassen.

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie zum Termin das Dokument mit, auf dem Ihre Unterschrift beglaubigt werden soll.

Bitte bringen Sie außerdem ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass und/oder Personalausweis mit). Für deutsche Staatsangehörige bzw. für Doppelstaater, die neben der deutschen auch die brasilianische oder eine andere ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können nur deutsche Ausweisdokumente anerkannt werden.

Aus diesen Gründen kann, auch wenn Sie dauerhaft in Brasilien leben und/oder die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzen, ihr brasilianischer Ausländerausweis (carteira de identidade de estrangeiro) bzw. ihr brasilianischer Reisepass oder Personalausweis („RG“ (Registro Geral) bzw. carteira de identidade) nicht anerkannt werden.

Brasilianische Berufsausweise von Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten, Ärztinnen und Ärzten sowie Beamtinnen und Beamten nicht anerkannt werden, selbiges gilt brasilianische Führerscheine.

Im Falle der Sperrkontoeröffnung für Studienzwecke wird eine einfache Passkopie benötigt.

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach Ziffer 5.1.2. des Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) und beträgt 56,43 Euro.

Die Gebühr ist bar in brasilianischen Reais oder per internationaler Kreditkarte (Master- oder Visa-Card) in Euro zu entrichten. Euro-Bargeld, Debitkarten, PIX und Schecks werden nicht akzeptiert.

Notarielle Beurkundungen

Die Konsularbeamtin oder der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notarinnen und Notaren. Ihre bzw. seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einer Notarin oder einem Notar in Deutschland, die ihre bzw. der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.

Bitte beachten Sie: Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung im Ausland durch deutsche Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte wünscht, sollte rechtzeitig mit der Terminvereinbarung klären, ob ihr oder ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.

Beispiele für Beurkundungen, die an den deutschen Auslandsvertretungen in Brasilien vorgenommen werden können:

  • eidesstattliche Versicherungen im Rahmen eines Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
  • Sorgeerklärungen (sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland befindet)
  • sonstige eidesstattliche Versicherungen z.B. zum Familienstand im Rahmen der Beantragung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses

Bitte beachten Sie: Setzen Sie sich vorab unbedingt mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung!

Notarielle Online-Beurkundungen im Bereich des Gesellschaftsrechts

Für Gesellschaftsgründungen, Gründungsvollmachten und Gesellschafterbeschlüsse, aber auch für Anmeldungen zum Handelsregister, Vereinsregister etc. besteht außerdem seit dem 1. August 2022 die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen. Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Portal der Bundesnotarkammer für Online-Notartermine.

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