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Erbausschlagung

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Kann ich das Erbe ausschlagen?

Personen, die als Erbe/Erbin berufen sind, können die Erbschaft ausschlagen, z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall wird er/sie nicht Erbe/Erbin.

Eine Ausschlagung kann nur innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der/die Ausschlagende vom Erbfall und von der Berufung als Erbe/Erbin erfährt. Hält sich der Erbe/die Erbin zu diesem Zeitpunkt im Ausland auf oder hatte der Erblasser/die Erblasserin seinen/ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate.

Die Ausschlagung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich. Die Unterschrift des/der Ausschlagenden unter der Ausschlagungserklärung muss bei einer deutschen Auslandsvertretung in Brasilien öffentlich beglaubigt werden.

Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht u.U. auf die Kinder über. Sollen auch die minderjährigen Kinder nicht erben, müssen die gesetzlichen Vertreter (meist beide Eltern) die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen. In bestimmten Fällen muss das zuständige Familiengericht die Ausschlagung genehmigen.

Formular Erbausschlagung

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung bei der Erbausschlagung beträgt 56,43 Euro.

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