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Kurzaufenthalte bis 90 Tage

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Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa).

Sie möchten einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland verbringen?

Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)

Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-gebiet von höchstens 90 Tagen je 6 Monats-Zeitraum bildet das Europäische Recht (Visa-Kodex).  

Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht.

Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:

  • Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
  • Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen
  • Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,
  • Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte, in Deutschland wohnhafte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.

Durch die verstärkte Erteilung von Visa, die innerhalb einer langfristigen Gültigkeitsspanne zu mehrfachen Kurzaufenthalten im Schengenraum berechtigen, kann die häufige Neubeantragung von Visa vermieden werden. Von dieser Möglichkeit können insbesondere Personen profitieren, die aus beruflichen oder privaten Gründen häufig reisen müssen und ihre Zuverlässigkeit durch legale Nutzung vorheriger Visa nachgewiesen haben.

Seit dem 05.09.2013 nehmen die Auslandsvertretungen bei der Entgegennahme von Visumanträgen die Fingerabdrücke der Antragsteller elektronisch auf. Nach einmaliger Abgabe der Fingerabdrücke wird die persönliche Vorsprache in der Auslandsvertretung zur Visumbeantragung nur noch im Ausnahmefall erforderlich sein. Eine erneute Biometrieerfassung ist erst nach Ablauf von fünf Jahren vorgesehen. Ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren, freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige und Diplomaten zur Akkreditierung in Deutschland.

Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.

Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.

Um ein Schengen Visum zu beantragen. Gehen Sie folgendermaßen vor:

1. Lesen Sie das Merkblatt:

2. Sortieren Sie die notwendigen Unterlagen anhand des Merkblatts.

3. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus:

4. Reichen Sie die richtigen Passfotos ein:

5. Nachdem Sie alles beisammen haben, gehen Sie zu der für Sie zuständigen Auslandsvertretung. In Porto Alegre, Rio de Janeiro und São Paulo benötigen Sie hierfür einen Termin

Sollte ihr beabsichtigter Gesamtaufenthalt in Deutschland maximal 90 Tage betragen, und sollte im Zusammenhang mit Ihrer bevorstehenden Reise eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Beantragung des notwendigen Visums bestehen, wenden Sie sich zwecks terminlicher Vereinbarung bitte per E-Mail an das Generalkonsulat.

Kurzaufenthalte brasilianischer Staatsangehöriger in Deutschland

Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Brasilien über die Befreiung von der Visapflicht dürfen brasilianische Inhaber gültiger gewöhnlicher Reise-, Diplomaten-, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe, für touristische oder geschäftliche Zwecke nach Deutschland und die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands) ein- und durchreisen, und sich hierin höchstens drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums visafrei aufhalten. Die Berechnung des Zeitraums beginnt mit dem Tag der erstmaligen Einreise. Mehrmalige Ein- und Ausreisen sind möglich, solange der akkumulierte Gesamtaufenthalt von drei Monaten innerhalb des Sechs-Monate-Zeitraums ab erstmaliger Einreise nicht überschritten wird.

Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

  • Er muss im Besitz eines mindestens noch drei Monate nach der geplanten Wiederausreise gültigen Reisedokuments sein, das innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein muss.
  • Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen.
  • Außerdem muss er ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den Aufenthalt nachweisen.
  • Es wird empfohlen, eine Reisekrankenversicherung abzuschließen. Dies ist nicht verpflichtend jedoch, äußerst sinnvoll.

Zu Tourismus- oder Geschäftszwecken gehören:

  • Touristische Aktivitäten.
  • Verwandtenbesuche.
  • Erforschung kommerzieller Möglichkeiten, Teilnahme an Sitzungen. Vertragsunterzeichnungen sowie finanzielle, managementbezogene und administrative Tätigkeiten.
  • Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und Seminaren, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten nicht aus Unionsquellen entlohnt werden (außer der unmittelbaren Übernahme der Aufenthaltskosten oder der Zahlung eines Tagesgeldes).
  • Beteiligung an Sport- und Künstlerwettbewerben, vorausgesetzt, dass die Teilnehmer nicht aus Unionsquellen entlohnt werden, auch wenn bei dem Wettbewerb Preise, einschließlich Preisgelder, zu gewinnen sind.
  • Medizinische Behandlung.

Nicht visafrei sind in der Regel Personen, die beabsichtigen:

  • während des Kurzaufenthalts entlohnte Tätigkeiten auszuüben;
  • einer Beschäftigung nachzugehen;
  • in der Forschung tätig zu sein;
  • einen Arbeitsplatz zu suchen;
  • ein Praktikum zu absolvieren.

Für Auskunft über die Ausnahmen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Visabestimmungen für andere Staatsangehörige

Brauche ich ein Visum? Hier klicken!

Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum.

Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.

Brauche ich ein Flughafentransitvisum?

Prüfen Sie hier, ob Sie ein Flughafentransitvisum benötigen:

Falls Sie ein Flughafentransitvisum benötigen, gehen Sie folgendermaßen vor:

1. Lesen Sie das Merkblatt:

2. Sortieren Sie die notwendigen Unterlagen anhand des Merkblatts.

3. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus:

4. Reichen Sie die richtigen Passfotos ein:

5. Nachdem Sie alles beisammen haben, gehen Sie zu der für Sie zuständigen Auslandsvertretung. In Porto Alegre, Rio de Janeiro und São Paulo benötigen Sie hierfür einen Termin

Beschwerdemöglichkeit

„Wie kann ich mich über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung beschweren?“

„Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten “Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren„. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular  Verzeichnis der bei [AV] eingegangenen Beschwerden gemass Art. 5 Satz 2 Visakodex XLS / 9 KB im Feld “Betreff„ eine der folgenden Varianten ein:

  1. Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
  2. Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung

Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.

Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.“

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