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Einbürgerung beantragen
Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (wieder) erlangen?
Fast immer setzt eine Einbürgerung voraus, dass man in Deutschland lebt. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich:
Einbürgerung für ehemalige deutsche Staatsangehörige
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren? z.B. weil Sie eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben und keine Beibehaltungsgenehmigung besaßen.
Es besteht die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG. Weitere Informationen finden Sie hier.
Einbürgerung für Kinder (früherer) deutscher Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erhalten haben
Sie haben keinen Anspruch auf den Erklärungserwerb nach § 5 StAG, weil Ihr Vorfahre oder Ihre Vorfahrin vor Inkrafttreten des Grundgesetztes (23.05.1949) geboren wurde?
Dann ist eine Einbürgerung nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz für Sie und für Ihre Abkömmlinge unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Einbürgerungen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses
Sie leben im Ausland und keine der genannten Möglichkeiten trifft auf Sie zu?
Ausländer können nach § 14 StAG unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland eingebürgert werden. Die Entscheidung über die Einbürgerung liegt im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Ein Anspruch besteht nicht.
Weitere Informationen finden Sie hier.