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Erwerb durch Erklärung beantragen (§ 5 StAG)

Artikel

Erklärungserwerb - Was ist das?

Seit dem 20.08.2021 können davon betroffene Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies betrifft Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Wer ist erklärungsberechtigt?

Zum begünstigen Personenkreis gehören:

  1. Kinder eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben oder
  2. Kinder einer Mutter, die vor ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat oder
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat oder
  4. Abkömmlinge einer nach Nr. 1 bis Nr. 3 berechtigten Person.

Eine ausführliche Checkliste darüber, wer unter welchen Voraussetzungen erklärungsberechtigt ist, findet sich im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts (BVA).

Straffreiheit

Verurteilungen (im In- und Ausland) zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren, die Anordnung von Sicherungsverwahrung oder das Vorliegen weiterer Ausschlussgründe nach § 11 StAG können dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstehen.

Bis wann muss ich meine Erklärung abgeben?

Die Erklärung muss bis spätestens 19.08.2031 eingegangen sein.

Wie beantrage ich den Erklärungserwerb?

Für Anträge aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Sie können Ihren Antrag über die Generalkonsulate oder Honorarkonsuln in Brasilien einreichen.

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Unterlagen.
  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
  3. Sollten Ihnen Dokumente fehlen, beantragen Sie diese bitte bei den entsprechenden Stellen.
    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Nachforschungen und Beschaffungen von weiteren Dokumenten in Ihrer Verantwortung liegen. Das Generalkonsulat kann diese nicht für Sie durchführen.
  4. Fertigen Sie von ausländischen Unterlagen beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche an.
    Hinweis: Englisch-sprachige Urkunden brauchen keine Übersetzung.
  5. Füllen Sie die Antragsformular und alle erforderlichen Anlagen EER und AV (für alle Vorfahren) vollständig aus.
    Alle Antragsteller müssen einen eigenen Antrag EER und Anlage EER ausfüllen und unterschreiben. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag EER unterschreiben und die Anlage EER ausfüllen.
    Hinweis: Formulare müssen auf Deutsch ausgefüllt werden.

Wie stelle ich meinen Antrag?

Für die Antragstellung bestehen zwei Möglichkeiten:

Persönliche Abgabe

Vereinbaren Sie online einen Termin für den Bereich Staatsangehörigkeit und bringen Sie zu Ihrem Termin.

Form der Unterlagen: Die Antragsunterlagen (auch die Übersetzungen) sind entweder im Original + einer einfachen Kopie ODER als beglaubigte Kopie + einer einfachen Kopie vorzulegen. Die einfachen Kopien werden an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet.

ODER

Postalische Abgabe

Senden Sie Ihren vollständigen Antrag per Post an das BVA:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Form der Unterlagen: Senden Sie die Antragsunterlagen (auch die Übersetzungen) als beglaubigte Kopien.


Weitere Hinweise

Sie brauchen keine Apostillen. Ihr Antrag kann nicht per E-Mail eingereicht werden.
Tipp: Im Merkblatt des BVA findet sich auch eine Ausfüllanleitung für die Anträge.


Beispiel

Im Folgenden haben wir einen Beispielantrag zusammengestellt:

  • Antragsformular EER komplett ausgefüllt (am PC) und unterschrieben
  • Anlage EER komplett ausgefüllt (am PC)
  • RG (ausgestellt in den letzten 10 Jahren) oder Reisepass
  • Brasilianische Geburtsurkunde mit Übersetzung
  • Brasilianische Heiratsurkunde mit Übersetzung
  • Polizeiliches Führungszeugnis mit Übersetzung der brasilianischen Polícia Federal
  • (bei Aufenthalten außerhalb von Brasilien, länger als 6 Monate: Polizeiliches Führungszeugnis mit Übersetzung des Aufenthaltsstaates)

  • Antragsformular FK komplett ausgefüllt (am PC) und von beiden Eltern unterschrieben
  • Anlage EER komplett ausgefüllt (am PC)
  • RG (ausgestellt in den letzten 10 Jahren) von beiden Eltern oder Reisepass von beiden Eltern
  • Brasilianische Geburtsurkunde mit Übersetzung

Ab 14 Jahren:

  • Polizeiliches Führungszeugnis mit Übersetzung der brasilianischen Polícia Federal
  • (bei Aufenthalten außerhalb von Brasilien, länger als 6 Monate: Polizeiliches Führungszeugnis mit Übersetzung des Aufenthaltsstaates)

  • Brasilianische Geburtsurkunde mit Übersetzung
  • Brasilianische Heiratsurkunde (z.B. mit Scheidungsvermerk) mit Übersetzung

  • (Anlage AV komplett ausgefüllt (am PC))
  • Deutsche Geburtsurkunde
  • Brasilianische Heiratsurkunde mit Übersetzung
  • Staatsangehörigkeitsausweis/ Heimatschein (falls vorhanden)
  • Deutscher Reisepass (falls vorhanden)
  • Nachweis der Nicht-Einbürgerung in Brasilien (z.B. Ausländerausweis; Auszug aus dem Ausländerregister; keine Urkunde über die Nicht-Einbürgerung [CNN]!)
  • Nachweis über die Ankunft in Brasilien (z.B. alter Reisepass mit Einreisestempel, Passagierliste, Ausschiffungsbescheinigung)
  • bei Ankunft vor 1904: Konsulatsmatrikel

Muss ich die Erklärungsurkunde aufbewahren?

Ja.
Sie sollten Ihre Erklärungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und Sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen müssen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

Weitere Informationen

Ich habe bereits einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt und dieser wird noch bearbeitet. Was bedeutet die neue Regelung für mich?

Das BVA wird alle laufenden Verfahren unaufgefordert nach den neuen gesetzlichen Vorgaben prüfen und gegebenenfalls auf Sie bezüglich der Fortführung bzw. Umwandlung des Verfahrens zukommen.

Muss ich meine derzeitige(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgeben, um die Erklärung abgeben zu können?

Nein.
Allerdings empfehlen wir, dass Sie sich frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates informieren, ob sich die Erwerbserklärung auf Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) auswirkt.

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