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Sperrkontoauflösung
Aufhebung des sperrvermerks für Sperrkonten bei Deutschen Banken
Allgemeine Informationen
Die Auslandsvertretung kann eine konsularische Bescheinigung für die Aufhebung Ihres Sperrkontos bei Ihrer deutschen Bank ausstellen, wenn Sie
- kein Visum zur Einreise beantragt haben und daher auch nicht nach Deutschland eingereist sind,
- ein Visum beantragt haben, den Antrag aber zurückgezogen haben,
- ein Visum beantragt und erhalten haben, dieses jedoch nicht genutzt haben oder
- ein Visum zur Einreise beantragt und erhalten haben, jedoch vor Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde wieder aus dem Schengenraum ausgereist sind.
Wenn Ihr Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums abgelehnt wurde, so ist zur Aufhebung des Sperrvermerks der Ablehnungsbescheid ausreichend.
In allen anderen Fällen, insbesondere wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, muss die Bescheinigung durch die Ausländerbehörde am letzten Wohnort in Deutschland ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich dann direkt dorthin.
Welche Auslandsvertretung/Ausländerbehörde ist zuständig?
Wenn Sie ein Visum zur Einreise beantragt und erhalten haben, so ist die Auslandsvertretung für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig, bei der Sie auch das Visum beantragt haben. Wenn Sie kein Visum beantragt haben, so ist die Auslandsvertretung zuständig, in deren Amtsbezirk Sie den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Weitere Infos hierzu finden Sie über unseren Konsulatsfinder. Wenn Ihnen ein Aufenthaltstitel durch eine Ausländerbehörde in Deutschland ausgestellt wurde, so ist die Ausländerbehörde an Ihrem letzten deutschen Wohnort zuständig für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung.
Erforderliche Unterlagen
Ein Antrag kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache (Sie selbst oder Ihr schriftlich Bevollmächtigter) in der Rechts- und Konsularabteilung gestellt werden. Eine postalische Übersendung ist nicht möglich
- In englischer oder deutscher Sprache ausgefülltes Antragsformular für Sperrvermerksaufhebung.
- Nachweis über das Sperrkonto, das aufgelöst werden soll
- Brasilianischer Reisepass im Original. Aus dem Reisepass muss – je nach Antragsgrund – ersichtlich sein:
- nationales Visum der jeweiligen Auslandsvertretung, falls erteilt
- bei Verlust des Reisepasses: polizeiliche Verlustbescheinigung, ggfs. Kopien des alten nationalen Visums
Gebühren
Für die konsularische Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 34,07 € , zahlbar in brasilianischen Reais in bar oder per internationaler Kreditkarte in Euro (Mastercard, Visa). Euro Bargeld, Schecks, Debit Karten oder PIX werden nicht akzeptiert.
Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier