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Erbschein

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Allgemeine Informationen

Was ist ein Erbschein? Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)?

Der Erbschein sowie das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) sind amtliche Zeugnisse des deutschen Nachlassgerichts über die Erbfolge. Mit dem Erbschein können sich die Erb:innen gegenüber Dritten wie:

  • Banken
  • Versicherungen
  • Grundbuchamt

als Erb:innen legitimieren. Sie benötigen also z. B. einen Erbschein, wenn Sie Erbe/Erbin geworden sind und das Konto des/der Verstorbenen auflösen oder als neue:r Eigentümer:in des geerbten Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden möchten.

Die Ausstellung eines ENZ kommt in Betracht, wenn sich Nachlass in einem weiteren EU-Mitgliedstaat befindet.

Kein Erbschein ist erforderlich, wenn ein in einem deutschen Notariat errichtetes Testament vorliegt, aus dem sich die Erbfolge ergibt.

Verfahren

Ein Erbschein wird nur auf Antrag vom zuständigen deutschen Nachlassgericht ausgestellt. Ein Antrag ist grundsätzlich formlos, muss jedoch unter anderem die Erb:innen, Erbquote(n) und das anzuwendende Recht beinhalten. Zwingend erforderlich und wichtigster Bestandteil des Antrags ist die Versicherung an Eides Statt, die in Brasilien nur am Generalkonsulat in São Paulo abgegeben werden kann. In Deutschland kann die eidesstattliche Versicherung persönlich vor einem deutschen Nachlassgericht oder einem Notariat abgegeben werden.

Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei dem Generalkonsulat in São Paulo stellen möchten ist das Verfahren wie folgt:

Schritt 1

Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen als einfache Kopie per E-Mail an das Generalkonsulat São Paulo (info@saop.diplo.de):

Je nach Erbfall können weitere Unterlagen benötigt werden. Das Generalkonsulat São Paulo wird Sie zu Ihrem Einzelfall beraten.

Bei Gericht müssen die Dokumente dann im Original oder in beglaubigter Fotokopie eingereicht werden. Fotokopien können Sie entweder in einem brasilianischen Standesamt (cartório) oder bei einer deutschen Auslandsvertretung anfertigen lassen. Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem/einer öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer:in gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (RG) müssen nicht übersetzt werden.

Brasilianische Urkunden müssen in der Regel mit einer Apostille versehen werden. Erfahrungswerte haben gezeigt, dass deutsche Nachlassgerichte auf eine Apostille verzichten. Jedoch müssen wir Sie darauf hinweisen, dass eine Apostille jederzeit vom zuständigen Nachlassgericht nachgefordert werden kann.

Schritt 2

Das Generalkonsulat São Paulo prüft die Unterlagen und bereitet den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gebührenpflichtig vor. Im Anschluss wird mit Ihnen direkt ein Termin zur Beurkundung vereinbart. Sie müssen und können kein Termin über unser Online-Terminvergabesystem buchen.

Die Versicherung an Eides Statt wird gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beurkundet. Eine Erbin oder ein Erbe bzw. deren gesetzliche Vertreter (Eltern, amtlich bestellter Betreuer) müssen die eidesstattliche Versicherung höchstpersönlich abgegeben. Eine Vertretung, auch durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin ist nicht zulässig.

Bei mehreren Erben genügt es in der Regel, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Versicherung an Eides Statt abgibt.

Da das Generalkonsulat São Paulo brasilienweit alle Anträge auf Erteilung eines Erbscheins prüft, bitten wir um Geduld bei der Bearbeitung.

Schritt 3

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bzw. eines ENZ wird am Beurkundungstag direkt ausgehändigt. Gemeinsam mit den weiteren Unterlagen muss dieser dann an das zuständige Nachlassgericht geschickt werden. Das Generalkonsulat wird Sie über die Adresse des zuständigen Nachlassgerichts informieren. Das Nachlassgericht wird den Antrag samt Unterlagen ebenfalls gebührenpflichtig prüfen, bevor der Erbschein ausgestellt wird.

Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der/die Erblasser:in zum Zeitpunkt seines/ihres Todes den Wohnsitz in Deutschland innehatte. War der/die Erblasser:in im zum Zeitpunkt des Todes nicht in Deutschland wohnhaft ist das Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Wohnortes in Deutschland zuständig. Hat der/die Erblasser:in nie in Deutschland gelebt, aber es befinden sich Nachlassgegenstände in Deutschland, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Bearbeitungsdauer

Das gesamte Verfahren von Einreichung der Unterlagen bis Ausstellung des Erbscheins durch das zuständige Nachlassgericht dauert in der Regel mehrere Monate. Komplexere Erbfälle mit einer großen Erbengemeinschaft können auch bis zu über einem Jahr dauern.

Gebühren

Bei dem Generalkonsulat São Paulo fallen folgende Gebühren an:

  • ca. 280,00€ für die Vorbereitung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins
  • ca. 150,00€ für die Beurkundung des Antrags
  • 30 – 40€ für die mündliche Übersetzung des Antrags (Zeitgebühr) – wenn der/die Erb:innen der deutschen Sprache nicht mächtig sind

Die Gebühren müssen am Tag der Beurkundung in bar zum aktuellen Wechselkurs in Reais oder mit Kreditkarte in Euro (Mastercard oder Visa) bezahlt werden. Andere Zahlungsmodalitäten stehen nicht zur Verfügung (keine Barzahlung in Euro oder PIX möglich).

Das zuständige Nachlassgericht wird ebenfalls eine Gebühr berechnen. Die Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins bzw. ENZ richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses.

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