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Erbschaftssteuer

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Erbschaftssteuer ist grundsätzlich von jedem/jeder durch eine Erbschaft Begünstigte:n zu zahlen. Die Festsetzung einer Erbschaftssteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser richten.

Jede Erbschaft, die der Erbschaftssteuer unterliegt, muss vom Erben/von der Erbin innerhalb von drei Monaten dem für die Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers, ersatzweise des Erben/der Erbin oder des Orts, an dem sich das vererbte Vermögen befindet.

Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erbe/eine ausländische Erbin beteiligt, haften die Vermögensverwalter und -verwahrer (insbesondere Banken) sowie die Versicherungsunternehmen für die Erbschaftssteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftssteuer einem ausländischen Berechtigten/einer ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung wird in diesen Fällen eine erbschaftssteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung angefordert.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt. Sie wird ausgestellt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die festgesetzte Erbschaftssteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftssteuer anfällt.

Bei Fragen in der Angelegenheit suchen Sie eine Rechtsberatung auf oder wenden sich direkt an das zuständige Finanzamt.

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