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Unterschriftsbeglaubigung

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Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele für die Notwendigkeit einer Unterschriftsbeglaubigung sind:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft;
  • Handelsregistereintragungen;
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft.

Um Ihre Unterschrift zu beglaubige, gehen Sie wie folgt vor:

Erforderliche Unterlagen

  • Das Dokument, auf dem Ihre Unterschrift beglaubigt werden soll
  • Ihr gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis).

Bitte beachten Sie, dass für deutsche Staatsbürger nur deutsche Ausweisdokumente anerkannt werden können.

Deshalb kann, auch wenn Sie dauerhaft in Brasilien leben, ihr brasilianischer Ausländerausweis (carteira de identidade de estrangeiro) nicht anerkannt werden. Ebenfalls können für Doppelstaater, die neben der deutschen auch die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzen, keine brasilianischen Ausweisdokumente akzeptiert werden.

Brasilianische Anwalts-, Arzt- und Beamtenausweise sowie Führerscheine können gleichfalls nicht akzeptiert werden.

  • Im Falle der Sperrkontoeröffnung für Studienzwecke wird eine einfache Passkopie benötigt.

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach Ziffer 5.1.2. des Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) und beträgt 56,43 Euro.

Bei Unterschriftsbeglaubigungen in namensrechtlichen Angelegenheiten beträgt die Gebühr 79,57 Euro (Ziffer 5.1.1 AABGebV).

Die Gebühr ist bar in brasilianischen Reais oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat per internationaler Kreditkarte (Master- oder Visa-Card) in Euro zu entrichten. Euro-Bargeld, Debitkarten, PIX und Schecks werden nicht akzeptiert.

Terminvereinbarung

Nachdem Sie alles beisammen haben, gehen Sie persönlich zu der für Sie zuständigen Auslandsvertretung. Sie benötigen hierfür einen Termin


Unterschriftsbeglaubigung zwecks Bankangelegenheiten

In einigen Fällen bitten Banken in Deutschland im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen, Darlehensanträgen usw. von Bankkunden, die im Ausland wohnen, um Unterschriftsbeglaubigungen oder Identitätsprüfungen durch das Generalkonsulat.

Ab dem 01/07/2010 ist die Ausstellung diese Bescheinigungen aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Regelungen (Geldwäschegesetz) nicht mehr möglich, mit Ausnahme von Sperrkontoeröffnungen für Studenten.


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