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Erbschaftsangelegenheiten

Artikel

Hier erhalten Sie allgemeine Informationen über das deutsche Nachlassrecht und die Erbschaftssteuer.

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des deutschen Nachlassgerichts über die Erbfolge. Mit dem Erbschein können sich die Erben gegenüber Dritten (wie z.B. Banken, Versicherungen, Grundbuchamt, etc.) als Erben legitimieren. Sie benötigen also z. B. einen Erbschein, wenn Sie Erbe/Erbin geworden sind und das Konto des/der Verstorbenen auflösen oder als neuer Eigentümer/neue Eigentümerin des geerbten Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden möchten. Kein Erbschein ist erforderlich, wenn ein vor einem deutschen Notar/einer deutschen Notarin errichtetes Testament vorliegt, aus dem sich die Erbfolge ergibt.

Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt seines/ihres Todes Wohnsitz oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. War der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes (zumindest auch) Deutscher, wohnte aber nicht in Deutschland oder befinden sich Nachlassgegenstände im Inland, so ist das Amtsgericht Berlin- Schöneberg zuständig.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erteilt. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem deutschen Nachlassgericht, Notar/Notarin oder einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass an Auslandsvertretungen Anträge zur Ausstellung eines deutschen Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nur von hierfür besonders befugten oder ermächtigen Konsularbeamten und -beamtinnen beurkundet werden dürfen. Kontaktieren Sie daher zunächst die Auslandsvertretung und erkundigen sich, ob dort eine Beurkundung dieser Anträge möglich ist.

Im Erbscheinsantrag müssen Sie angeben, worauf Sie Ihr Erbrecht begründen (z.B. Zeit des Todes des Erblassers/der Erblasserin, Verhältnis auf dem das Erbrecht beruht, potentielle (Mit)Erben, Verfügungen von Todes wegen). Ihre Angaben müssen Sie durch öffentliche Urkunden nachweisen.

Wenn Sie einen Antrag auf einen Erbschein bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen wollen, laden Sie bitte den

herunter, füllen ihn aus und reichen ihn zusammen mit den anderen o.a. Unterlagen bei der Auslandsvertretung ein.

Die Auslandsvertretung bereitet den Antrag vor und vereinbart mit Ihnen einen Termin zur Beurkundung. Danach senden Sie den beurkundeten Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen an das Nachlassgericht, das schließlich den Erbschein ausstellt.

Das Verfahren dauert in der Regel mehrere Monate.

Für die Beurkundung des Antrags bei der Auslandsvertretung fallen Gebühren nach dem Auslandskostengesetz an. Darüber hinaus erhebt auch das Nachlassgericht Gebühren für die Erteilung des Erbscheins.

Europäisches Nachlasszeugnis/auf Erbfälle anwendbares Recht

Seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der/die Verstorbene (= Erblasser/in) zum Zeitpunkt seines/ihres Todes seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen entspricht; wenn Sie unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten!

Erbausschlagung

Personen, die als Erbe/Erbin berufen sind, können die Erbschaft ausschlagen, z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall wird er/sie nicht Erbe/Erbin.

Eine Ausschlagung kann nur innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der/die Ausschlagende vom Erbfall und von der Berufung als Erbe/Erbin erfährt. Hält sich der Erbe/die Erbin zu diesem Zeitpunkt im Ausland auf oder hatte der Erblasser/die Erblasserin letzten Wohnsitz nur im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate.

Die Ausschlagung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich. Die Unterschrift des/der Ausschlagenden unter der Ausschlagungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht u.U. auf seine Kinder über. Sollen auch die minderjährigen Kinder nicht erben, müssen die gesetzlichen Vertreter (meist beide Eltern) die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen. In bestimmten Fällen muss das zuständige Familiengericht die Ausschlagung genehmigen.

Die Gebühr richtet sich nach Ziffer 5.1.2. des Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) und beträgt 56,43 Euro.

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer ist grundsätzlich von jedem/jeder durch eine Erbschaft Begünstigten zu zahlen. Die Festsetzung einer Erbschaftssteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser richten.

Jede Erbschaft, die der Erbschaftssteuer unterliegt, muss vom Erben/von der Erbin innerhalb von drei Monaten dem für die Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers, ersatzweise des Erben/der Erbin oder des Orts, an dem sich das vererbte Vermögen befindet.

Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erbe/eine ausländische Erbin beteiligt, haften die Vermögensverwalter und -verwahrer (insbesondere Banken) sowie die Versicherungsunternehmen für die Erbschaftssteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftssteuer einem ausländischen Berechtigten/einer ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung wird in diesen Fällen eine erbschaftssteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung angefordert.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt. Sie wird ausgestellt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die festgesetzte Erbschaftssteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftssteuer anfällt.

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