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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

24.08.2021 - Artikel

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (nach dem 23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (nach dem 23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Aufgrund der Ungleichbehandlung möchte ich die deutsche Staatsangehörigkeit nun durch Erklärung erwerben.

Voraussetzungen für den Erklärungserwerb

Geburtszeitpunkt

Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung können Sie nur erwerben, wenn Sie nach dem 23.05.1949 (= nach Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden.

Personenkreis

Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes waren einige staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen, die geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlungen enthielten, zunächst weiterhin gültig. Sofern Sie oder Ihre Vorfahren aufgrund dieser Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten oder diese verloren haben und die deutsche Staatsangehörigkeit heute (wieder) erwerben möchten, können Sie die Erklärung abgeben.

Zum begünstigen Personenkreis gehören:

1.            Kinder eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben

    oder 

2.            Kinder einer Mutter, die vor ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat

    oder

3.            Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat

    oder

Abkömmlinge einer nach Nr. 1 bis Nr. 3 berechtigten Person.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website des BVA: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/EER/Einbuergerung_EER_node.html#

Wichtig: Welche Fristen sind zu beachten?

Die Abgabe der Erklärung muss spätestens am 19.08.2031 erfolgen.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Erklärung beim Bundesverwaltungsamt. Nach dem 19.08.2031 beim Bundesverwaltungsamt eingehende Erklärungen führen nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Wo muss ich meine Erklärung abgeben?

Die Erklärung muss rechtzeitig beim Bundesverwaltungsamt eingehen. Sie können diese auch bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgeben. Diese wird die Erklärung unverzüglich an das Bundesverwaltungsamt weiterleiten. Für den Staatsangehörigkeitserwerb ist jedoch allein der rechtzeitige Eingang beim Bundesverwaltungsamt entscheidend.

Um die Erklärung über die für Sie zuständige Auslandsvertretung zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

1. Füllen Sie bitte zwingend den Fragebogen am PC aus und senden Sie ihn per E-Mail an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.

Es ist erwünscht, dass möglichst alle Familienmitglieder das Verfahren zusammen durchlaufen.  Im Fragebogen können die Personendaten aller Antragsteller angegeben werden.

Bitte beachten Sie:

  • Zur Prüfung sind vollständige Angaben erforderlich (also alle Geburts- und Eheschließungsdaten aller Antragsteller und Vorfahren, sowie genauer Abstammungshinweise (z.B. welches Kind gehört zu welchen Eltern?). Unvollständig ausgefüllte Fragebögen werden nicht geprüft, und zwecks Vervollständigung an die Antragsteller zurück gesendet.
  • Neben dem ausgefüllten Fragebogen sind nur Staatsangehörigkeitsausweise bzw. Einbürgerungsurkunden von Familienmitgliedern beizufügen. Sonstige Unterlagen werden bei Bedarf separat angefordert.
  • Eine „União Estavel“ wird in Deutschland nicht als Eheschließung anerkannt.

2. Nach der Rückmeldung des Konsulatsbeamten bereiten Sie die erforderlichen Unterlagen bitte gemäß der Ihnen übersandten Checkliste vor.

Die einzelnen auszufüllenden Formulare finden Sie hier. Bitte füllen Sie die deutschen Formulare am PC aus.

  • Vordruck_EER: zur Abgabe der Erklärung
  • Anlage_EER: zusätzlich für erklärende Personen, die aktuell kein laufendes Staatsangehörigkeitsverfahren beim Bundesverwaltungsamt (z. B. Einbürgerungsverfahren, Feststellungsverfahren) durchführen
  • Anlage_AV: für ergänzende Angaben zu weiteren Vorfahren
  • Vollmacht: zur Bevollmächtigung eines Dritten


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