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Scheidung

Artikel

Hier finden Sie Informationen zum Thema Scheidung und Unterhalt.

Änderung des Scheidungsrechts

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung in Kraft getreten, wonach deutsche Gerichte künftig grundsätzlich nach dem Recht des Staates entscheiden, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und nicht mehr primär nach dem Recht der Staatsangehörigkeit. Die Ehegatten können jedoch das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen, indem sie eine Rechtswahl treffen.

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Brasilianische und andere ausländische Scheidungsurteile werden in Deutschland auf Antrag durch die zuständige Landesjustizverwaltung anerkannt. Erst durch die Anerkennung ist die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich gültig.

Für weitere Informationen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Ehescheidung lesen Sie bitte das untenstehende Merkblatt Anerkennung brasilianische Ehescheidung. Dort finden Sie auch das Antragsformular, welches ausgefüllt mitzubringen ist.

Auch brasilianische Staatsbürger, deren Ehe in Deutschland geschieden wurde, müssen die Scheidung in Brasilien anerkennen (homologieren) lassen. Nähere Informationen erteilen die und Konsulate in Deutschland sowie das Superior Tribunal de Justiça.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie sich in Brasilien scheiden lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist die Scheidung nicht automatisch auch in Deutschland wirksam geworden. Ihr brasilianisches Scheidungsurteil muss zunächst in Deutschland anerkannt werden, damit es auch dort Wirksamkeit entfalten kann. Dies brauchen Sie vor allem dann, wenn Sie erneut heiraten wollen, Ihren Ehenamen ablegen möchten oder Kinder haben, die nicht von Ihrem früheren Ehemann stammen. Auch in Erbangelegenheiten kann die Anerkennung wichtig sein.

Das Antragsformular (Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in
Ehesachen) finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Vertretungen in Brasilien.

Erforderliche Unterlagen

a) Scheidung durch Gerichtsurteil:

  • Heiratsurkunde*) der aufgelösten Ehe mit Scheidungsvermerk (averbação do divórcio)
  • ggf. Trennungsurteil*) (sentença da separação) mit Rechtskraftvermerk („transitou em julgado“) mit Apostille
  • Scheidungsurteil*) (sentença do divórcio) mit Rechtskraftvermerk („transitou em julgado“) mit Apostille
  • Eintragsbefehl des Richters*) für das Cartório von der Trennung UND der Scheidung („mandado de averbação“) mit Apostille
  • Heiratsurkunde*) der neuen Ehe (sofern im Ausland bereits eine neue Ehe eingegangen wurde)
  • gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis der/des Antragstellenden, sowie ggfs. brasilianisches Ausweisdokument (Führerscheine oder Berufsausweise können nicht akzeptiert werden)
  • Verdienstbescheinigung*) der/des Antragstellenden (Steuererklärung oder Einkommensnachweis)

b) Scheidung durch den Notar:

  • Heiratsurkunde*) der aufgelösten Ehe mit Scheidungsvermerk (averbação do divórcio)
  • Scheidungsverhandlung des Notars*) (escritura pública do divórcio) mit Apostille
  • Heiratsurkunde*) der neuen Ehe (sofern im Ausland bereits eine neue Ehe eingegangen wurde)
  • gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis der/des Antragstellenden sowie ggfs. brasilianisches Ausweisdokument (Führerscheine oder Berufsausweise können nicht akzeptiert werden)
  • Verdienstbescheinigung der/des Antragstellenden*) (Steuererklärung oder Einkommensnachweis

*) Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie hier.

Falls Sie einen Dritten beauftragen möchten Sie zu vertreten, füllen Sie folgende Vollmacht aus:

Verfahren

Der/die Antragsteller/in kann das ausgefüllte Formular entweder bei der für seinen Wohnort zuständigen Auslandsvertretung oder einem Cartório/Tabelionato unterschreiben. Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein maximal 10 Jahre alter brasilianischer Personalausweis (RG) mitzubringen.

Die erforderlichen Unterlagen sind jeweils im Original oder in beglaubigter Kopie mitzubringen. Die Kopiebeglaubigungen können entweder durch ein brasilianisches Cartório oder durch die deutsche Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) angefertigt werden. Außerdem wird ein zweiter Satz unbeglaubigter („einfacher“) Fotokopien der Unterlagen benötigt.

Eine direkte Übersendung der Entscheidung der zuständigen Behörde an eine Anschrift in Brasilien ist auf Grund geltender Vorschriften nicht möglich. Sofern Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland haben, geben Sie daher bitte diese Anschrift an; alternativ besteht die Möglichkeit, eine Person (ggf. Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) mit Anschrift in Deutschland als Zustellungsbevollmächtigte(n) zu benennen.

Bearbeitungsdauer

Die Auslandsvertretung leitet den Antrag an die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland weiter. Das Verfahren dauert derzeit in der Regel etwa 3 Monate.

Gebühren

Für die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag zur Anerkennung der Ehescheidung wird eine Gebühr von 56,43 EURO (gemäß Ziffer 5.1.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts, AABGebV) erhoben, deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten und Schecks können nicht akzeptiert werden. Sofern die Kopiebeglaubigungen durch die Auslandsvertretung angefertigt werden, fallen weitere Gebühren an (zwischen 24,59 Euro und 27,16 Euro pro Schriftstück).

Die Gebühr der deutschen Behörde errechnet sich aus den eingereichten Einkommensnachweisen. Die Gebühr ist direkt zu überweisen und kann NICHT in der Auslandsvertretung gezahlt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank über Überweisungsmöglichkeiten oder wenden Sie sich an jemanden, der ein Konto in Deutschland hat.

Informationen der Senatsverwaltung für Justiz Berlin zur Anerkennung ausländischer
Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen) hier.

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Alle Informationen dazu finden Sie hier

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