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Rente

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Rente, © GKSP/Canva.com

18.06.2020 - Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Rente.

Renten- und Sozialversicherung

Hier erhalten Sie Informationen zu von deutschen Stellen gezahlten Renten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Alters- und Hinterbliebenenrenten der deutschen Sozialversicherung, die auf Grund einer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland gezahlt werden und den Wiedergutmachungsrenten, die bspw. an Opfer nationalsozialistischen Unrechts gezahlt werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die deutschen Auslandsvertretungen in Brasilien nur allgemeine Auskünfte geben können. Eine inhaltliche Beratung zu Fragen eventueller Ansprüche, zur Rentenberechnung etc. muss daher weitgehend den Spezialisten der Rentenbehörde überlassen bleiben.

Alters-/Hinterbliebenenrente

Seit dem Inkrafttreten des deutsch-brasilianischen Sozialversicherungsabkommens am 01. Mai 2013 ist es Personen, die Versicherungszeiten sowohl in Deutschland als auch in Brasilien zurückgelegt haben, und deren Hinterbliebenen möglich, ihren Rentenantrag direkt bei der brasilianischen INSS zu stellen. Die hierfür erforderlichen Formulare finden Sie hier:

Ihre Renten werden weiterhin unabhängig voneinander von den jeweiligen Rententrägern gezahlt.

Sofern Sie bereits eine Rente erhalten, können Sie einen Antrag auf Neuberechnung der Rente stellen. Dies ist vor allem ausländischen Hinterbliebenen zu raten. Die bis zum 1.5.2013 automatische Kürzung der Hinterbliebenenrente für ausländische Staatsangehörige auf 70 % entfällt nunmehr und die Rente wird in voller Höhe auch im Ausland ausgezahlt.
Konnte Ihnen bisher keine Altersrente gezahlt werden, weil die Voraussetzungen (zum Beispiel die Wartezeit) nicht erfüllt waren, kann sich nun erstmals durch die Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten in Deutschland, Brasilien und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ein Rentenanspruch ergeben.
Auch Renten, die schon gezahlt werden, können grundsätzlich auf Antrag überprüft werden. Durch die zusätzliche Berücksichtigung der Zeiten aus Brasilien, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus der Schweiz kann sich eventuell eine höhere Rente ergeben.
Für diese Überprüfungsanträge gilt eine erweiterte Antragsfrist von zwei Jahren; die Rente kann dann noch rückwirkend mit dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen, wenn der Antrag bis zum 30. April 2015 gestellt wurde. Bitte setzen Sie sich hierzu mit der Deutschen Rentenversicherung bzw. INSS in Verbindung. Formloses Schreiben mit Angabe Ihrer Versicherungsnummer sowie einem Hinweis auf das Abkommen genügt.

Weitere Informationen zum Abkommen finden Sie im

Sollten Sie nur in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt haben bzw. Ansprüche auf Hinterbliebenenrente nach einem in Deutschland Versicherten haben, stellen Sie Ihre Anträge über die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dort finden Sie weiterführenden Informationen und die vorzulegenden Formulare.

Ghettorenten

„Ghettorenten“ – Nach Gesetzesänderung rückwirkende Zahlung ab 01.07.1997 möglich.

Durch eine Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) ist die Rechtsstellung der Berechtigten verbessert worden. Mit der Änderung wurde die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Renten nunmehr rückwirkend ab dem 01.07.1997 zu erhalten. Für Berechtigte, die bereits eine Rente erhalten, kann eine Neufeststellung des Anspruchs erfolgen. Diese Personen werden direkt von der deutschen Rentenversicherung (DRV) kontaktiert und müssen nicht selbst aktiv werden.

Einen Frage- und Antwortkatalog zum Thema finden Sie anbei.

Für weitere Informationen können Sie sich gern an die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung wenden.

Entschädigungsleistungen für im Kindesalter Verfolgte

Am 01.01.2015 trat eine Vereinbarung der Jewish Claims Conference mit der Bundesregierung in Kraft, nach der ab dem 01.01.1928 geborene Personen jüdischen Glaubens, die im Kindesalter unter Verfolgung durch die Nationalsozialisten litten („Child Survivors“), eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 € für medizinische oder psychologische Behandlung erhalten können.

Einzelheiten zum Antragsverfahren finden Sie unter folgendem Link der JCC und ggf. bei der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung.

Vorgehen bei Tod eines Rentenempfängers

Verstirbt ein Versicherter, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die für den laufenden Monat bereits gezahlte Rente. Alle weiteren Monatsrenten müssen, falls sie nach dem Tod des Versicherten eingehen, zurückgezahlt werden. Deshalb ist es wichtig, dass der Todesfall eines Versicherten umgehend angezeigt wird. Dafür genügt es, den Rententräger in Deutschland per Post oder E-Mail zu informieren und eine Kopie der Sterbeurkunde zu übersenden. In Einzelfällen verlangt der Rententräger eine beglaubigte Kopie, eine Übersetzung oder eine Legalisierung der Sterbeurkunde.

Des Weiteren sollten Sie unbedingt den Namen, das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer des Verstorbenen angeben.

In der für die Hinterbliebenen schwierigen Zeit übernimmt es auch die Auslandsvertretung, den Rententräger zu informieren.

Lebensbescheinigung

Wenn Sie eine Rente aus Deutschland beziehen, müssen Sie einmal im Jahr nachweisen, dass Sie noch bezugsberechtigt sind. Ihre Versicherung wird Ihnen ein Lebensbescheinigungsformular zusenden, das Sie ausgefüllt gemeinsam mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass einem Standesamt (cartório), einer anderen Person öffentlichen Glaubens (Notar, Rotes Kreuz) oder in Ausnahmefällen der deutschen Auslandsvertretung vorlegen. Diese Stelle bestätigt dann auf dem Formular, dass Sie noch am Leben und weiter bezugsberechtigt sind. Das Formular schicken Sie dann wieder an Ihren Versicherer zurück.

Sollte Ihre jährliche Lebensbescheinigung ausbleiben, vergewissern Sie sich bei Ihrem Versicherer, ob Ihre Adressdaten korrekt sind und das Formular abgeschickt wurde. Sollte es verlorengegangen sein, kann Ihnen die deutsche Auslandsvertretung eine provisorische Lebensbescheinigung ausstellen. Dazu halten Sie bitte die Daten Ihres Rententrägers und Ihre Versicherungsnummer bereit.

In Fällen, in denen der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht persönlich vorsprechen kann oder nicht in der Lage ist, zu unterschreiben, sollte der Lebensbescheinigung ein ärztliches Attest beigelegt werden (mit beglaubigter Unterschrift des Arztes), das bestätigt, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, sich fortzubewegen oder zu unterschreiben.

Wenn Sie im Ausnahmefall den Service Ihrer Auslandsvertretung in Anspruch nehmen möchten, kommen Sie bitte während der Öffnungszeiten persönlich vorbei und bringen Vordruck und Ihren gültigen Reisepass oder Personalausweis mit. Als Ausweisdokument akzeptieren wir nur Originaldokumente (keine beglaubigte Kopie, kein brasilianischer Führerschein). Der brasilianische Personalausweis darf nicht älter als 20 Jahre sein.
Wichtiger Hinweis: Für Lebensbescheinigungen, die NICHT von der gesetzlichen Rentenversicherung angefordert werden, wird eine Gebühr von 25,00 EURO (gemäß Nr. 140 des Gebührenverzeichnis zur Auslandkostenverordnung) erhoben, deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder per Kreditkarte in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld und Schecks können nicht akzeptiert werden.

Besteuerung von Renten

Ausbleiben von Rentenzahlungen

Sollte Ihre Rente nicht wie erwartet eingehen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Versicherungsträger.

Wiedergutmachungsrente

Sollten Sie Fragen zur Wiedergutmachungsrente haben, wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Auslandsvertretung.

Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten

Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.

Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod des ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

Nähere Informationen finden Sie hier: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

https://www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/UebergangsleistungenEhegattenNS

Opfer/start.html  

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