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(Wieder-)Einbürgerung für Opfer der NS-Herrschaft, sowie für ihre Nachkommen nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, können sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen. Das gleiche gilt auch für deren Nachkommen, wenn sie ohne die damalige Ausbürgerung ihrer Vorfahren deutsche Staatsangehörige geworden wären.
Die Staatsangehörigkeit ist immer dann aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden, wenn sie entweder nach § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 automatisch verloren ging (dies traf auf alle deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens zu, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (27.11.1941) oder später ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten). Weiterhin traf dies auf Personen zu, denen die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.07.1933 im Einzelfall entzogen wurde.
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch
- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.
Falls Sie Nachfahre eines Deutschen sind, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf diese Weise verloren hat, gehen Sie folgendermaßen vor:
1. Füllen Sie bitte zwingend den Fragebogen am PC aus und senden Sie ihn per E-Mail an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Es ist erwünscht, dass möglichst alle Familienmitglieder das Verfahren zusammen durchlaufen. Im Fragebogen können die Personendaten aller Antragsteller angegeben werden.
Bitte beachten Sie:
- Zur Prüfung sind vollständige Angaben erforderlich (also alle Geburts- und Eheschließungsdaten aller Antragsteller und Vorfahren, sowie genauer Abstammungshinweise (z.B. welches Kind gehört zu welchen Eltern?). Unvollständig ausgefüllte Fragebögen werden nicht geprüft, und zwecks Vervollständigung an die Antragsteller zurück gesendet.
- Neben dem ausgefüllten Fragebogen sind nur Staatsangehörigkeitsausweise bzw. Einbürgerungsurkunden von Familienmitgliedern beizufügen. Sonstige Unterlagen werden bei Bedarf separat angefordert.
- Eine „União Estavel“ wird in Deutschland nicht als Eheschließung anerkannt.
Staatsangehörigkeitsfragebogen
PDF / 349 KB
Tipp: Wo finde ich die Unterlagen meiner deutschen Vorfahren?
2. Nach der Rückmeldung des Konsulatsbeamten bereiten Sie die erforderlichen Unterlagen bitte gemäß der Ihnen übersandten Checkliste vor.
- Die auszufüllenden Formulare finden Sie hier. Bitte füllen Sie die Formulare am PC aus. Als Sprache ist Deutsch bzw. Englisch zu verwenden. Kinder unter 16 Jahren können im Formular des antragstellenden Elternteils erwähnt werden, und benötigen kein eigenes Antragsformular.
Antrag auf Einbürgerung gemäß Artikel 116 Absatz 2 GG (für Antragsteller ab 16 Jahre) PDF / 761 KB
Antrag auf Einbürgerung gemäß Artikel 116 Absatz 2 GG (für Antragsteller bis 16 Jahre) PDF / 681 KB
Anlage Vorfahren zum Antrag auf Einbürgerung gemäß Artikel 116 Abs.2 Satz 1 GG
PDF / 420 KB
- Alle Antragsunterlagen sind entweder im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie vorzulegen. Zusätzlich ist eine einfache Kopie von jedem Dokument (auch den Formularen) beizufügen. Unterlagen, die nicht im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorgelegt werden, können nicht angenommen werden. Die eingereichten Dokumente müssen NICHT mit der Haager Apostille versehen werden. Bitte sortieren Sie alle Unterlagen indem Sie alle Dokumente der Antragsteller und Vorfahren den jeweiligen Anträgen zuordnen.
- Brasilianische und andere ausländische Urkunden sind mit einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche vorzulegen (ausgenommen Reisepässe und Personalausweise; weiterhin ausgenommen sind die englischsprachigen Urkunden). Die Übersetzungen sind entweder im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie vorzulegen; weiterhin wird von jeder Übersetzung eine einfache Kopie benötigt. Urkunden und Übersetzungen sind miteinander zu verbinden. Urkunden, die in einer anderen als der portugiesischen Sprache vorliegen (z.B. in Spanisch, in Polnisch), können entweder direkt ins Deutsche, oder zunächst ins Portugiesische, und anschließend ins Deutsche übersetzt werden. Listen mit den vereidigten Übersetzern finden Sie hier
3. Nachdem Sie alle Dokumente und Formulare beisammen haben, buchen Sie bitte einen Termin bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.
Im Rahmen der Vorsprache kann ein Familienmitglied die vollständigen Unterlagen aller antragstellenden Familienangehörigen einreichen.
Hinweis für das Generalkonsulat Rio de Janeiro: Eine Terminbuchung über diese Webseite ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich zur Terminvereinbarung an rkinfo@rio.diplo.de.
Sie benötigen hierfür einen Termin
Wichtig: Es steht Ihnen auch frei, die Unterlagen ohne Einbeziehung der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung direkt an das Bundesverwaltungsamt zu übersenden. In diesem Fall informieren Sie sich bitte mit Hilfe des beigefügten Merkblatts des Bundesverwaltungsamts über die Antragserfordernisse.
Merkblatt zur Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung nach Art.116 Abs.2 Satz 1 Grundgesetz (GG)
Auf diese Art und Weise gestellten Anträge sind nach den Erfahrungswerten der Konsulate häufig unvollständig, sodass sich die Verfahrensdauer in der Regel um mehrere Jahre verzögert. Sollten Sie sich für diesen Weg der Antragstellung entscheiden, kann Ihnen das Generalkonsulat im Rahmen des dann laufenden Verfahrens keine Unterstützung mehr anbieten. Sämtliche Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsamt ist von Ihnen im Rahmen des Verfahrens dann selbstständig zu führen.