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Einbürgerung aus dem Ausland

23.09.2021 - Artikel

Sie leben im Ausland und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund Ihrer sehr engen Bindungen an Deutschland und/oder meiner deutschen Familienangehörigen erwerben, da Sie z. B. 

  • mit einem deutschen Ehegatten, der im deutschen diplomatischen Dienst tätig ist, im Ausland leben. 
  • mit meinem deutschen Lebenspartner aufgrund einer beruflichen Entsendung unseres deutschen Arbeitgebers im Ausland leben.

Auch für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und Personengruppen, die aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben und ihre Abkömmlinge,  besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einbürgerung aus dem Ausland.

Voraussetzungen für die Einbürgerung vom Ausland 

Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine Ausnahme. Eine Einbürgerung aus dem Ausland liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland, einzubürgern. 

Einen Anspruch auf Einbürgerung gibt es nicht. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind dabei besonders hoch. 

Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden (Abweichungen sind im Einzelfall möglich): 

  • Vorliegen eines öffentlichen Interesses
  • Bindungen an Deutschland in mehrfacher Hinsicht
  • Dazu zählen unter anderem: langjähriger enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland; längere und/oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland oder auch Eigentum an Immobilien in Deutschland
  • Unterhaltsfähigkeit
  • Sie müssen Ihren Lebensunterhalt (und den Ihrer Familie) in Ihrem aktuellen Heimatstaat – ohne staatliche Hilfe – gewährleisten können. Dies beinhaltet auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
    • Diese liegen in der Regel vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.

    Straffreiheit

  • Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen
  • Soweit Sie nicht in Deutschland aufgewachsen sind, kann es notwendig sein, dass Sie einen Einbürgerungstest erfolgreich ablegen müssen.
  • Vermeidung von Mehrstaatigkeit 

Einbürgerungsurkunde und deren Gültigkeit 

Wenn Sie eingebürgert werden können, erhalten Sie eine Urkunde. Auch Minderjährige erhalten inzwischen eine eigene Einbürgerungsurkunde. Gemeinschaftsurkunden, in denen Eltern und deren Kinder gemeinsam aufgeführt wurden, werden nicht mehr ausgestellt. 

Die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben Sie mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Damit die Einbürgerung wirksam ist, müssen Sie die Urkunde tatsächlich in den Händen halten. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt in der Regel durch Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung. 

Die entsprechenden Formulare für die Einbürgerung aus dem Ausland finden Sie hier: 

Formular EB (für Antragsteller ab 16 Jahre) PDF / 3 MB

Formular EBK (für Antragsteller bis 16 Jahre) PDF / 1 MB

Anlage VA (Vorfahren) PDF / 1 MB

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