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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Artikel

1. Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie (der deutsche Elternteil oder beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird,
  • Sie (der deutsche Elternteil oder beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

2. Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

  • Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

In Brasilien ist in aller Regel auch eine Namenserklärung für das Kind erforderlich, die mit dem Antrag auf Nachbeurkundung abgegeben wird; in dem Fall müssen dann beide Sorgeberechtigten unterschreiben!

3. Ausnahmen:

Der Generationenschnitt findet keine Anwendung auf den Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Absatz 2 GG und § 15 StAG, so dass diese Ansprüche keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen.

Der Generationenschnitt findet ebenfalls keine Anwendung auf Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Absatz 2 GG oder nach § 15 StAG erworben hat. Das Gleiche gilt für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 GG oder § 15 StAG gehabt hätte, die deutsche Staatsangehörigkeit aber auf andere Weise erworben hat.

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