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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher / Ermessenseinbürgerung
Die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher ist nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich möglich, wenn ein Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung besteht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnsitz der betreffenden Person im Ausland befindet.
Die zuständige Behörde, das Bundesverwaltungsamt (BVA), hat ein Merkblatt zusammengestellt, das Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gibt. Dort finden Sie auch Informationen zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf. Ein Rechtsanspruch auf Wiedereinbürgerung besteht nicht.
Da nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht eine doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden ist, müssen Einbürgerungsbewerber damit rechnen, dass sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Gegebenenfalls sollten Sie die Gründe, die in Ihrem Fall dagegen sprechen, im Antrag detailliert benennen.
Für das Wiedereinbürgerungsverfahren ehemaliger Deutscher / Ermessenseinbürgerung, lesen Sie das Merkblatt und folgen den dort genannten Schritten.