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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher / Ermessenseinbürgerung

03.06.2019 - Artikel

Die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher ist nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich möglich, wenn ein Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung besteht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnsitz der betreffenden Person im Ausland befindet.

Die zuständige Behörde, das Bundesverwaltungsamt (BVA), hat ein Merkblatt  zusammengestellt, das Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gibt. Dort finden Sie auch Informationen zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf. Ein Rechtsanspruch auf Wiedereinbürgerung besteht nicht.

Da nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht eine doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden ist, müssen Einbürgerungsbewerber damit rechnen, dass sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Gegebenenfalls sollten Sie die Gründe, die in Ihrem Fall dagegen sprechen, im Antrag detailliert benennen.

Für das Wiedereinbürgerungsverfahren ehemaliger Deutscher / Ermessenseinbürgerung, lesen Sie das Merkblatt und folgen den dort genannten Schritten.

Merkblatt Einbürgerung ehemaliger Deutscher aus dem Ausland  gemäß § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) PDF / 107 KB

Merkblatt zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz gemäss § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) PDF / 71 KB

Formular EB (für Antragsteller ab 16 Jahre) PDF / 3 MB

Formular EBK (für Antragsteller bis 16 Jahre) PDF / 1 MB

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