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Mehrwertsteuer-Rückerstattung

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Die amtliche Bestätigung der Ausfuhr der in Deutschland erworbenen Waren muss durch die deutschen Zollbehörden erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Ausfuhrbestätigung durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden.

Beim Erwerb von Waren in Deutschland ist die Mehrwertsteuer (MwSt.) in Höhe von 7% bzw. 19% im Kaufpreis enthalten. Werden Waren von Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union (EU) erworben, und innerhalb von drei Monaten aus der EU exportiert, so kann die MwSt. zurückerstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer/der Verkäuferin, die von vielen Geschäften an die Kundschaft weitergegeben wird. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.

Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit.

Was muss ich tun, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?

1. Bereits beim Kauf der Ware in Deutschland müssen Sie dem Händler/der Händlerin mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr aus der EU bestimmt ist. Sie erhalten dann üblicherweise eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung oder Dokumente für das „Tax Free“-Verfahren.

2. Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssen diese Vordrucke zusammen mit Ihrem Reisepass (als Nachweis Ihres Wohnsitzes außerhalb der EU) sowie den erworbenen Waren im Originalzustand gegenüber den deutschen Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr amtlich bestätigt werden kann. Für die Bestätigung fallen keine Gebühren an. Sie finden die Zollstellen an allen internationalen Flughäfen innerhalb Deutschlands.

3. Sollten Sie einen „Tax Free Shopping Check“ erhalten haben, so werden Ihnen die Mehrwertsteuerauslagen in aller Regel direkt bei der Ausreise am „Tax Free“-Schalter in bar oder auf die eigene Kreditkarte erstattet.
Andere Abnehmerbescheinigungen sollten Sie nach Ausreise per Post an den Verkäufer/die Verkäuferin
schicken und ihn/sie um Erstattung der Steuer bitten.

4. Ausfuhrbescheinigung durch eine deutsche Auslandsvertretung
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen das Einholen der Bestätigung auf dem Ausfuhrformular bei einem deutschen Zollamt bei der Ausreise nicht möglich war, kann die Ausfuhrbestätigung durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen, wie bei der Ausfuhrbestätigung durch ein deutsches Zollamt.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • die ausgeführten Waren
  • der Reisepass mit eingetragenem Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, alternativ Wohnsitzbescheinigung (Strom-/Gas-/Mobilfunkrechnung auf eigene Adresse)
  • die Originalrechnungen mit Ausfuhrvordrucken (nicht barrierefrei) oder „Tax Free Shopping Checks“
  • der ausgefüllte Fragebogen (nicht barrierefrei)
  • Nachweis, dass Sie die Ware im Reisegepäck ausgeführt haben (Flugticket)
  • Gebühr im Gegenwert von 34,07 Euro, zahlbar in brasilianischen Reais

Die Gebühr ist für jede einzelne Bescheinigung/Rechnung zu entrichten.

5. Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, vereinbarem Sie bitte online einen Termin

Eine Ausfuhrbescheinigung durch die Auslandsvertretung kann ausschließlich für in Deutschland gekaufte Waren erteilt werden, d.h. nicht für Waren, die in anderen EU-Ländern erworben wurden.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Ausfuhr der Waren innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Kaufs durch geeignete Unterlagen (z. B. Flugschein) nachzuweisen ist.

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